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Werkvertrag: Was ist das, wann wird er benötigt und welche rechtlichen Aspekte musst du beachten?

Bei einem Werkvertrag beauftragt ein Unternehmen oder eine Privatperson für die Abwicklung eines Auftrags – nämlich der Erstellung eines Werkes – ein anderes Unternehmen, eine:n Solo-Selbständige:n bzw. Freelancer:in. Du als Auftragnehmer:in lieferst das bestellte „Werk“ und dein:e Auftraggeber:in zahlt hierfür eine Vergütung. Alles, was du zu dieser Vertragsform wissen musst, verrät dir lexfree in diesem Beitrag.

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Wann benötigst du einen Werkvertrag?

Wenn Du einen Auftrag von einem Unternehmen annimmst, bei dem ein bestimmtes Arbeitsergebnis, ein konkreter Erfolg gewollt und vereinbart ist, benötigst du einen Werkvertrag. Dieser kann auch mündlich geschlossen werden, denn Werkverträge sind formfrei. Es empfiehlt sich trotzdem aus Beweisgründen die Schriftform. Denn wenn im Streitfall Uneinigkeit zwischen dem Unternehmen und dir darüber besteht, was vereinbart wurde, bist du mit einem schriftlichen Werkvertrag auf der sicheren Seite und gerätst nicht in Beweisnot.

Was sind die Besonderheiten des Werkvertrags?

Das zu errichtende Werk muss ein bestimmtes Ergebnis beinhalten. Du schuldest also nicht irgendeine Leistung, sondern einen Erfolg, der sogenannte Werkerfolg. Du musst das Werk so liefern, wie du es mit deinem oder deiner Auftraggeber:in vereinbart hast. Jedwede Mängel sollten vermieden werden. Als Auftragnehmer:in musst du das Werk nicht nur fristgerecht liefern, sondern vor allem vertragsgemäß herstellen. Das Werk muss beispielsweise dem Stand der Technik oder Wissenschaft entsprechen.

Definition

„Vertragsgemäß“ bedeutet, dass im Werkvertrag die Beschaffenheit des Werkes geregelt ist und das Werk genau diese Beschaffenheit aufweisen muss. Ist hierzu im Werkvertrag nichts vereinbart, dann bedeutet „vertragsgemäß“, dass das Werk fachgerecht hergestellt und für den Einsatzzweck geeignet sein muss.

Was unterscheidet den Werkvertrag von anderen Verträgen wie Kauf- und Dienstvertrag?

Während im Dienstvertrag eine Leistung geschuldet wird, schuldet der oder die Auftragnehmer:in im Werkvertrag nicht irgendeine Leistung, sondern einen bestimmten Erfolg.

Damit es zu einem Werkerfolg kommt, muss das Werk den Erwartungen des oder der Auftraggeber:in entsprechen. Bei einem Behandlungsvertrag, der eben auch ein Dienstleistungsvertrag ist, kommt es dagegen nicht darauf an, ob der oder die Patient:in nach der Behandlung wirklich gesund geworden ist. Denn es wird im Dienstvertrag eine Leistung – die Behandlung, also die Durchführung einer medizinischen Maßnahme – geschuldet. Ob diese tatsächlich zum Erfolg führt und der oder die Patient:in gesundet – darauf kommt es nicht an.

Beim Werkvertrag ist das anders: Du musst einen konkreten Erfolg liefern.

Beispiel:
Wenn ein:e Programmierer:in einen Werkvertrag über die Erstellung einer Individualsoftware schließt, muss die Software nach den Vorgaben des oder der Auftraggeber:in erstellt werden. Der Erfolg besteht dann beispielsweise darin, dass die nach Maßgabe fehlerfrei erstellte Software beim oder bei der Auftraggeber:in lauffähig ist und keine Mängel aufweist. Und zwar in der Weise, wie es vereinbart wurde bzw. vertragsgemäß zu erwarten ist.

Beim Werkvertrag wird also ein eigens für eine:n Auftraggeber:in erstelltes Werk geschuldet, anders als beim Kaufvertrag. Diesen definieren folgende Punkte:

  • Beim Kaufvertrag schuldet der oder die Verkäufer:in eine Ware und der oder die Käufer:in bzw. Besteller:in die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.
  • Zug-um-Zug-Leistung: Der oder die Verkäufer:in verschafft dem oder der Käufer:in Eigentum und Besitz an der Ware und erhält dafür den vereinbarten Kaufpreis.

Beim Werkvertrag ist es so, dass die Vergütung für die Erstellung des Werkes nicht schon nach der Erstellung fällig ist, sondern erst, wenn der Auftraggeber das Werk abgenommen hat und ein Werkerfolg sichtbar ist. Hier liegt also keine Zug-um-Zug-Leistung vor. Der oder die Besteller:in erhält das Werk, prüft es auf seine Beschaffenheit und ist erst dann zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, wenn es die vereinbarte bzw. vertragsgemäße Beschaffenheit aufweist und diese abgenommen ist. Weist das Werk diese Mängel auf, kann der oder die Auftragnehmer:in nachbessern. Wenn danach der oder die Auftraggebende wie z.B. ein Werkunternehmen das Werk abgenommen hat, muss die Vergütung erfolgen und ein sog. Werklohn ausbezahlt werden. Hiervon kann allerdings durch entsprechende vertragliche Vereinbarung abgewichen werden.

Fazit
  • Werkvertrag: Herstellung eines Werkes, einer Sache oder eine Tätigkeit und Schuldung eines bestimmten Ergebnisses.
  • Kaufvertrag: Verschaffung einer der Ware, nämlich des Eigentums und Besitzes an ihr.
  • Dienstvertag: Schuldung einer Handlung, d.h. es wird kein Erfolg geschuldet, sondern die Vornahme einer Leistung (z.B. einer medizinischen Behandlung).

Worin liegt der Unterschied eines Werkvertrages mit einzelnen Personen oder mit Subunternehmen?

Der oder die Auftraggeber:in – der  oder die sog. Werkunternehmer:in – kann den Auftrag an eine einzelne Person, z. B. einen oder eine Solo-Selbständige:n, vergeben oder an ein (Sub-) Unternehmen. Der Werkvertrag als solcher ist davon nicht berührt: Die Regelungen im Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten unabhängig davon, ob du als Solo-Selbständige:r oder als Unternehmen mit der Erstellung des Werkes beauftragt bist. Das gilt aber nur für die Vertragserfüllung bzw. -abwicklung, d. h. im Vertragsrecht.

Achtung

Außerhalb des Vertragsrechts kann es zu Problemen kommen. Nämlich dann, wenn du immer wieder für ein Unternehmen tätig wirst, das mit dir Werkverträge abschließt, die als Scheinwerkverträge gewertet werden könnten. Dann besteht die Gefahr der Scheinselbstständigkeit mit gravierenden Folgen im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht.

Welche Unternehmen nutzen Werkverträge?

Werkverträge sind ein grundlegender Bestandteil einer arbeitsteiligen Wirtschaft und sowohl in der Industrie als auch im Dienstleistungssektor nicht wegzudenken. Besonders häufig werden sie in diesen Branchen abgeschlossen:

  • Industrie: in den sog. Kernprozessen, z. B. Forschung und Entwicklung, Produktion Buchhaltung/Finanzen, Kundendienst/Wartungsleistungen, Vertrieb,
  • Versand/Logistik – sowie in den sog. Randprozessen, z. B. Reinigungsdienstleistungen, Sicherheitsdienste
  • Handwerk: Reparatur- und Instandhaltung
  • Architektur & Bauwesen: Architekten- & Ingenieurleistungen, z. B. Beratung, Konstruktion, Statik, technische Umsetzung
  • Personalvermittlung: Personaldienstleistungen, Personalleasing, Arbeitnehmerüberlassung bzw. Leiharbeit
  • Beratung & Consulting: Beratungsdienstleistungen, Erstellung von Gutachten
  • Online-Industrie: Online-Marketing, Webdesign, Content-Produktion usw.
  • Medien & Verlage: z. B. Content-Produktion für Fernsehen, Hörfunk, Printmedien
  • IT: IT-Administration, IT-Security, Softwareentwicklung

Welche Rechte gelten für einen Werkvertrag?

Damit du als Auftragnehmer:in das Werk überhaupt vertragsgemäß herstellen kannst, muss dein:e Auftraggeber:in seinen oder ihren Mitwirkungspflichten nachkommen, etwa bei einem Softwareentwicklungsvertrag notwendige Dokumentationen zur Verfügung stellen.

Wenn du das Werk vertragsgemäß erstellt hast, muss dein oder deine Auftraggeber:in, in den meisten Fällen ein Unternehmen, es auf die vereinbarte Beschaffenheit prüfen und abnehmen. Er oder sie darf diese Tätigkeit nicht grundlos verweigern oder schuldhaft verzögern, denn die Abnahme ist die Voraussetzung für deinen Vergütungsanspruch.

Wenn sich bei der Abnahme herausstellt, dass das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt und tatsächlich Mängel aufweist, hat dein:e Auftraggeber:in folgende Rechte:

  • Nacherfüllung, d. h. Herstellung der vereinbarten Beschaffenheit durch dich
  • Minderung, d. h. Herabsetzung der Vergütung
  • Rücktritt vom Werkvertrag
  • Schadensersatz wegen Nichterfüllung
  • Selbstvornahme, d. h. dein:e Auftraggeber:in ergreift selbst Maßnahmen zur Herstellung der vereinbarten Beschaffenheit und beseitigt die Mängel selbst

Neben diesen Rechten gibt es im Werkvertragsrecht viele weitere Regelungen, z. B. zum Gefahrenübergang. All diese und weitere Sachverhalte sind im Werkvertragsrecht bzw. den allgemeinen Vorschriften des Vertragsrechts im BGB geregelt. Das Werkvertragsrecht beginnt ab § 631 BGB.

Definition

Was bedeutet Gefahrenübergang?

Mit Gefahrenübergang ist das Risiko der Verschlechterung oder der Verlust des Werkes und somit auch der Verlust des Werkerfolgs gemeint. Das Werk kann beispielsweise zerstört werden – wer ab wann das Risiko hierfür trägt, bestimmt sich nach dem Gefahrenübergang. Als Auftragnehmer:in trägst du das Risiko der Gefahr bis zur Abnahme. Ist dagegen dein:e Auftraggeber:in mit der Abnahme des von dir hergestellten Werkes in Verzug, so geht die Gefahr auf ihn oder sie über.

Für welche Leistungen gilt ein Werkvertrag?

Gegenstand von Werkverträgen kann nicht nur die Erstellung eines materiellen Werkes, etwa eine programmierte Software, sein.

Auch Dienstleistungen können Gegenstand eines Werkvertrags sein, z. B. eine Taxifahrt.

Dann liegt ein Beförderungsvertrag vor, der immer ein Werkvertrag ist. Leistung und Erfolg sind, den Passagier gegen Zahlung des vereinbarten Preises zu einem bestimmten Zeitpunkt an einen bestimmten Ort zu befördern. Der Beförderungserfolg stellt das Werk dar. Wer also als Student:in beispielsweise ein Taxi fährt, liefert nach Werkvertrag ein Werk.

Info

Laut BGB können grundsätzlich alle denkbaren Leistungen Gegenstand eines Werkvertrages sein – so lange sie nicht gegen die sogenannten „guten Sitten“ verstoßen.

Welche Mindestinhalte muss ein rechtssicherer Werkvertrag haben?

Das hängt vom konkreten Einzelfall ab. Beim Werkvertrag zwischen einem oder einer Frisör:in und einem oder einer Kund:in kommt der Vertrag konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten der Vertragsparteien zustande, und die genauen Tätigkeiten werden auch nicht schriftlich fixiert. Bei diesem einfach gelagerten Fall gibt es gar nichts zu beachten. Anders verhält es sich beim Werkvertrag zur Erstellung einer Individualsoftware, dem sogenannten Softwareentwicklungsvertrag.

Wie in jedem Vertrag müssen formale Angaben und Regelungen enthalten sein:

  • die Vertragsparteien, d. h. Auftraggeber:in und Auftragnehmer:in mit Name und Anschrift
  • die Vertragslaufzeit, d. h. Beginn und Ende des Vertrages
  • der Gegenstand des Vertrages und Vertragsbestandteile (z. B. Leistungsbeschreibung, Lasten- und Pflichtenheft)
  • die Vergütung, z. B. Pauschalvergütung oder Vergütung nach Tagessätzen, Regelungen zu Reisekosten oder zu Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschlägen
  • die Zahlungsmodalitäten, z. B. die Vereinbarung von Abschlagszahlungen vor Fertigstellung der Software
  • die Abnahme, d. h. die Modalitäten zur Abnahme von Einzelergebnissen und dem Gesamtwerk
  • die Zulässigkeit bzw. Nichtzulässigkeit von Unterbeauftragung durch den oder die Auftragnehmer:in, z. B. von Freelancer:innen
  • die Haftung und Gewährleistung, z. B. Haftungsausschlüsse, Gewährleistungsfristen
  • die Störungen bei der Leistungserbringung
  • die Modalitäten zur Vertragsänderung, z. B. Schriftformerfordernis
  • die salvatorische Klausel, also eine Regelung für den Fall, dass sich einzelne Vertragsbestandteile als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder sich herausstellt, dass im Vertrag Fragen nicht geregelt sind, die hätten geregelt werden müssen
  • das anzuwendende Recht
  • der Gerichtsstand

Darüber hinaus sind spezielle Regelungen zur Projektdurchführung zu treffen, wie z. B.:

  • bei agiler Arbeitsweise die Definition von Sprints, Festlegung von Ansprechpartner:innen auf Auftraggeberseite beispielsweise Product Owner und Scrum Master
  • Zeiterfassung, z. B. in einem Ticketsystem
  • Änderungen durch den oder die Auftraggeber:in, z.B. Change Requests
  • Nutzungsrechte an der Software, z. B. räumliche und zeitliche Begrenzung oder das Recht, die Software zu verändern bzw. weiter zu entwickeln
  • Dokumentationspflichten
  • Übergabe des Quellcodes
  • Geheimhaltung und Datenschutz

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, denn es kommt auf die besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls an. Das heißt, auf das, was die Vertragsparteien regeln bzw. worauf sie sich konkret festlegen. Während der oder die eine Unternehmer:in eine Pauschalvergütung zahlen will, strebt ein:e andere:r möglicherweise eine Vergütung an, bei der Stunden- und Tagessätze für die einzelnen Junior-, Senior-Programmierer:innen und -Projektleiter:innen in einem bestimmten Rahmen festgelegt sind. Hier gibt es keine Regularien.

Du und dein:e Vertragspartner:in seid frei, die Bedingungen und Konditionen festzulegen – das Werkvertragsrecht, welches man im BGB findet, schreibt hier nichts vor.

Wie kann ein Werkvertrag gekündigt werden?

Da Werkverträge formfrei geschlossen werden können – d. h. auch mündlich – bedarf die Kündigung ebenfalls nicht der Schriftform. Die Kündigung kann folglich durch dich oder deine:n Auftraggeber:in mündlich erklärt werden.
Es gibt nur eine Ausnahme, wo die Kündigung zwingend schriftlich erfolgen muss: Bei Bauverträgen nach VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B) muss der Werkvertrag immer schriftlich gekündigt werden.

Bei der Kündigung gibt es beim Werkvertrag – wie bei anderen Verträgen auch – die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Eine „außerordentliche“ Kündigung setzt immer einen wichtigen Grund voraus, wohingegen dein:e Auftraggeber:in dir „ordentlich“ auch ohne besonderen Grund kündigen kann. Ebenso gibt es ein Widerrufsrecht beim Werkvertrag, das 14 Tage beträgt. Jedoch gilt das nur bei Privatpersonen und keinem Unternehmen. Ein Werkvertrag, der zwischen Geschäftspersonen geschlossen ist, kann nur gekündigt werden. Im Zweifel solltest du dich anwaltlich beraten lassen.

Als Auftragnehmer:in bist du berechtigt, den Werkvertrag wegen fehlender Mitwirkung deines Auftraggebers oder deiner Auftraggeberin zu kündigen.

Wenn du beispielsweise das Werk nicht erstellen kannst, weil dir Informationen fehlen, musst du deinem oder deiner Auftraggeber:in eine angemessene Nachfrist setzen, in der er oder sie die Informationen nachliefern kann. Wenn auch diese Nachfrist verstrichen ist, ohne dass du die notwendigen Informationen erhalten hast und du den geforderten Tätigkeiten nicht nachgehen kannst, besteht die Möglichkeit den Werkvertrag nach § 643 BGB zu kündigen.

Dein:e Auftraggeber:in ist berechtigt, den Werkvertrag zu kündigen, wenn du beispielsweise einen nachhaltigen Verstoß gegen die Vertragspflichten trotz Abmahnung begangen oder du wichtige Vertragsfristen nicht eingehalten hast. Etwa, weil du in Verzug geraten bist und dein:e Auftraggeber:in hierdurch einen Schaden erleidet.

Zusammenfassung

Der Werkvertrag

  • ist ein beliebter Vertragstyp in Deutschland, der in sehr vielen Branchen und auch von privaten Auftraggeber:innen verwendet wird.
  • ist im Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB, ab § 631 ff. geregelt.
  • ist grundsätzlich formfrei, muss also nicht schriftlich, sondern kann auch mündlich geschlossen werden (wovon aber abzuraten ist wegen möglicher Beweisnot im Streitfall).
  • verpflichtet dich, ein bestimmtes Arbeitsergebnis, einen konkreten Werkerfolg zu liefern, welcher keine Mängel aufweist und nicht nur eine Leistung bzw. Handlung vorzunehmen.
  • ist dann risikobehaftet, wenn du als Solo-Selbständige:r wiederholt Werkverträge mit Auftraggeber:innen z.B. immer mit dem gleichen Unternehmen abschließt, die als Scheinwerkverträge und damit als Scheinselbständigkeit gewertet werden könnten, was laut BGB gravierende Rechtsfolgen haben kann.
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