Das wichtigste Kriterium für einen Wechsel: der Vorsteuerabzug
Wenn du umsatzsteuerpflichtig bist, profitierst du vom Vorsteuerabzug: Für Investitionen, die für deinen Betrieb anfallen, darfst du dir die Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Mit dieser Regelung bekommst du die Umsatzsteuer, die du auf Anschaffungen zahlst, zu 100 % vom Finanzamt zurück.
Gleichzeitig musst du auf deinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen, was du als sogenannte:r umsatzsteuerliche:r Kleinunternehmer:in nicht tust. Mit der Umsatzsteuerpflicht gibst du dann nicht nur den Netto-Preis ohne Steuer an, sondern auch den Brutto-Preis, also den Preis inklusive Umsatzsteuer. Es reicht aber auch, wenn du auf der Rechnung darauf hinweist, dass sich die Preise zuzüglich der üblichen Mehrwertsteuer verstehen.
Bei der Wahl zwischen Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung musst du als Solo-Selbstständige:r außerdem berücksichtigen, welches Image du mit deinem Unternehmen verkörpern möchtest. Dass du die Kleinunternehmerregelung anwendest, erkennen deine Kund:innen an der Rechnung, die du ihnen ausstellst. Hier muss dann nämlich stehen: „Diese Rechnung ist nach § 19 UStG umsatzsteuerbefreit.“
Die Stellung als Kleinunternehmer:in verknüpfen Kund:innen leider oft mit begrenzten Kapazitäten, mangelnder Qualität oder Professionalität. Um diesem Ruf aus dem Weg zu gehen, bietet sich die Regelbesteuerung an.
Ab wann wirst du als Kleinunternehmer:in umsatzsteuerpflichtig?
Nicht immer hast du die Option, zur Umsatzsteuerpflicht zu wechseln. Wie zu Beginn erwähnt, tritt sie ab einer bestimmten Umsatzgrenze automatisch ein. Diese musst du als Solo-Selbstständige:r natürlich immer im Blick haben. Seit 2020 hat sich die Grenze nämlich erhöht.
Die Umsatzsteuerpflicht tritt dann ein, wenn du mit deinem Kleinunternehmen Umsätze erwirtschaftet hast, die im Vorjahr höher als 22.000 Euro (früher: 17.500 Euro) waren und im laufenden Jahr voraussichtlich höher als 50.000 Euro sind.
Übersteigt dein Umsatz diesen Betrag, greift für dich die Umsatzsteuerpflicht als Einzelunternehmer:in oder Freiberufler:in.
Wie schaut es mit der Umsatzsteuerpflicht bei Nebengewerbe und freiberuflichen Nebentätigkeiten aus?
Generell gelten für Nebentätigkeiten, ob freiberuflich oder als Nebengewerbe, die gleichen Bedingungen wie für hauptberufliche selbstständige Tätigkeiten. Auch hier sind die oben genannten Umsatzgrenzen zu berücksichtigen.
Du bist nebengewerblich tätig, da du z. B. am Wochenende Möbel schreinerst und diese verkaufst, einen kleinen Laden betreibst oder Selbst-Produziertes über eBay verkaufst? Auch wenn du nicht im Hauptberuf dein Gewerbe führst, musst du an die Umsatzsteuer denken. Der Grund: Dein Nebengewerbe unterliegt, genau wie bei einem hauptberuflichen Gewerbe, der Gewerbeordnung. Du musst es anmelden und damit wird auch automatisch das Finanzamt informiert. Sobald du die Umsatzgrenzen überschreitest, tritt die Umsatzsteuerpflicht für dich in Kraft. Wenn du diese Umsatzgrößen erreichst, wirst du aber wahrscheinlich ohnehin in Erwägung ziehen, dein erfolgreiches Gewerbe hauptberuflich zu führen.
Was passiert nach dem Wechsel zur Umsatzsteuerpflicht?
Wenn du zur Umsatzsteuerpflicht wechselst und nicht mehr als Kleinunternehmer:in behandelt wirst, gibt es natürlich nicht nur Positives. Du bist dann dazu verpflichtet, deine Umsatzsteuervoranmeldung immer rechtzeitig ans Finanzamt zu übermitteln. Das solltest du auch nicht vergessen. Stichtag ist immer der 10. Tag des Folgemonats. In welchem Rhythmus du die Voranmeldung tätigen musst, hängt jedoch von deinem Umsatz ab und von der Steuerhöhe des Vorjahres:
Außerdem musst du künftig die Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen angeben bzw. auf diese verweisen.
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