Was ist das Urheberrecht und wer ist Urheber:in?
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt das geistige Eigentum eines Urhebers oder einer Urheberin. Als Urheber:in gelten zum Beispiel Autor:innen, Musiker:innen, Künstler:innen oder Wissenschaftler:innen. Sie sind der bzw. die alleinige Eigentümer:in ihres geistigen Werkes und können bestimmen, ob ihre Schöpfung von anderen Personen verwendet oder gar verändert werden darf (Verwertungsrecht).
Was bedeutet das für dich als Solo-Selbstständige:n?
Wenn du ein Kunstwerk, ein Logo/Design, einen Text oder ein Computerprogramm erstellt hast, dann besitzt du daran zunächst alle Rechte (Urheberpersönlichkeitsrecht).
Das heißt: Niemand darf deine Arbeiten ohne Genehmigung kopieren, abdrucken, ausstellen oder vervielfältigen. Dazu gehört auch eine Veröffentlichung im Internet.
Besonders Publizist:innen und Künstler:innen bestreiten mit dem Erteilen von Genehmigungen oft ihren Lebensunterhalt. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle zusätzliche Bestimmungen erlassen, die im Gesetz für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) festgehalten sind. Darin wird beispielsweise auch geregelt, dass du als Urheber:in ein angemessenes Honorar erhältst.
Welche Werke sind urheberrechtlich geschützt?
Zu den Werken, die urheberrechtlich geschützt sein können, zählen zum Beispiel:
- Bücher
- Skizzen
- Gemälde
- Computerprogramme und Applikationen (Apps)
- Choreografien
- Filme
- Fotos
- Plastiken
- Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (z. B. Zeichnungen, Pläne, Karten oder Tabellen)
Wann greift das Urheberrecht?
Allgemein gilt: Damit das Urheberrecht greift, muss das Werk
- eine persönliche Idee eines Urhebers oder einer Urheberin sein
- einen intellektuellen Anspruch haben
- eine wahrnehmbare Formgestaltung aufweisen
- individuell sein
Diese Definition ist wichtig, wie folgendes Beispiel zeigt: Fotografien können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie den Kriterien eines Werkes entsprechen. Ein Passbild dagegen wird diese kaum erfüllen und gilt somit nicht als urheberrechtlich geschütztes Werk. Unter anderem deswegen, weil man den intellektuellen Anspruch hier vergebens sucht.
Welche Dauer und Schranken sind Urheberrecht verankert?
Beim Urheberrecht gibt es allerdings auch Ausnahmen, und zwar die sogenannten Schranken des Urheberrechts (§§ 44a bis 63a UrhG). Darin ist geregelt, dass es unter bestimmten Voraussetzungen anderen Personen als der Urheber:in gestattet ist, Werke zu verwenden.
- Für Institutionen der Kulturwissenschaft und die gesamte Allgemeinheit gelten andere Vorgaben als für einzelne Nutzer:innen.
- Teilweise ist die Nutzung ohne Erlaubnis oder Vergütung zulässig, teilweise muss eine Urheberrechtslizenzgebühr bezahlt werden.
Schutzdauer des Urheberrechts
Streng genommen zählt die Schutzdauer des Urheberrechts nicht als Schranke. Allerdings ist sie durchaus vergleichbar. Für jedes Werk gilt eine gesetzliche Frist für die Verwertung. In Deutschland beträgt die Schutzdauer 70 Jahre nach dem Tod des oder der Erschaffer:in (§ 64 Abs. 1 UrhG). Ist diese Frist abgelaufen, zählt das Werk als gemeinfrei und kann ohne Konsequenzen genutzt werden.
Inwiefern ist das Urheberrecht für dich als Solo-Selbstständige relevant?
Viele Selbstständige bringen mit ihrer Arbeit Werke hervor, die urheberrechtlich geschützt sein können. Sie haben nicht nur die vollständige Verfügungsgewalt darüber, sondern legen auch fest, ob oder in welchem Umfang ihr Werk von anderen genutzt werden darf.
Außerdem gilt: Der oder die Urheber:in
- kann bestimmen, ob das Werk unter seinem oder ihrem Namen, anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlicht wird
- hat das Recht, Entstellungen des eigenen Werkes durch andere Werke zu untersagen
- Er darf frei über die Vervielfältigung und Verbreitung seines Werkes entscheiden.
- Nur er darf Einwilligungen zu Bearbeitungen oder zu Umgestaltungen des Werkes zu erteilen.
Welche gesetzlichen Vergütungsrechte stehen dem oder der Urheber:in zu?
Als Urheber:in bist du berechtigt, einen Honoraranspruch für die Nutzung seines Werkes geltend zu machen.
Denn einer der Grundgedanken des Urheberrechts ist es, Kreativen eine angemessene Vergütung für ihre Werke zu sichern, wenn diese durch Dritte genutzt werden. Daher sieht das Gesetz Vergütungsrechte vor, die dir auch ohne einen abgeschlossenen Vertrag zustehen. In der Regel werden jedoch Nutzungsverträge abgeschlossen, indem auch die Höhe des Honorars festgelegt wird.
Die Nutzungsverträge sollten folgende Punkte beinhalten:
- Welches Werk genau betroffen ist
- Die Nutzungsart: Entweder können vollständige Nutzungsrechte eingeräumt werden oder nur bestimmte, zu welchem Zweck das Werk genutzt wird
- Zeitspanne der Nutzung
- Lokale Begrenzungen: Es kann festgelegt werden in welchem Sprachraum, Land oder welcher Region der Nutzer agieren darf
- Mögliche Beschränkungen
- Vergütung
Was passiert bei einer Verletzung des Urheberrechts?
Wer ohne das Einverständnis des Urhebers oder der Urheberin ein Werk veröffentlicht, verbreitet oder vervielfältigt, kann strafrechtlich belangt werden. In der Regel kommt es zu einer Abmahnung durch einen Anwalt oder einer Anwältin für Urheberrecht und einer außergerichtlichen Regelung, wobei aber in jedem Fall die Nutzung des Werkes sofort zu unterlassen ist. In schwerwiegenden Fällen kannst du als Urheber:in bei Verletzung deines Rechts Schadensersatzansprüche als Kosten geltend machen.
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