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Wenn du schreibst, designst oder eine andere kreative Tätigkeit ausübst, kommst du um das Urheberrecht und den Urheberrechtsschutz nicht herum. Denn bis sich deine Idee in ein Produkt entwickelt, vergeht nicht nur Arbeitszeit, sondern du investierst auch eine Menge Geld. Als Solo-Selbstständige:r im kreativen Bereich schützt dich das vom Gesetzgeber bestimmte Urheberrecht. Erfahre jetzt, was das für dich bedeutet.

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Was ist das Urheberrecht und wer ist Urheber:in?

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt das geistige Eigentum von Urheber:innen. Das Urheberrecht ist nach Definition demnach wichtig für alle Personen, die kreativ erschaffen oder forschen. Als Urheber:in und somit Rechtsinhaber:innen gelten zum Beispiel:

  • Autor:innen
  • Musiker:innen
  • Künstler:innen
  • Wissenschaftler:innen

Sie sind alleinige Eigentümer:in ihres geistigen Werkes und können bestimmen, ob ihre Schöpfung von anderen Personen verwendet oder gar verändert werden darf (Verwertungsrecht).

Was fällt unter die Verwertungsrechte?

Urheber:innen allein dürfen entscheiden, wer ihr Werk auf welche Weise benutzt. Hier ein kurzer Überblick über das Urheberrecht mit Paragrafen zum Verwertungsrecht:

Körperliche Form (das Werk selbst)
Unkörperliche Form (Öffentliche Wiedergabe des Werks)
Vervielfältigungsrecht (§ 16): Kopiert eine Person dein Werk in physischer Form, benötigt sie dafür deine Zustimmung und muss ggf. eine Vergütung an dich zahlen.
Vortrags-, Aufführungs-, und Vorführungsrecht (§ 19): Das Vortragsrecht erlaubt es Personen, deine Texte öffentlich vorzutragen. Das Aufführungsrecht gestattet es, öffentlich Musik zu spielen oder einem Bühnenwerk aufzuführen. Das Vorführungsrecht erlaubt es, Kunstwerke, Filmwerke, Lichtbildwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art mit technischen Einrichtungen darzustellen
Verbreitungsrecht(§ 17): Ohne deine ausdrückliche Zustimmung darf niemand dein Werk an die Öffentlichkeit bringen. Dies gilt ebenso für Marketing-Maßnahmen.
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a): Als Urheber:in darfst du selbst entscheiden, ob deine Werke drahtlos oder drahtgebunden der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen.
Ausstellungsrecht (§18): Bei physischen Werken wie Skulpturen, Gemälden, Grafiken oder Fotografien bestimmst du, ob und wie etwas der Öffentlichkeit präsentiert wird.
Senderecht (§ 20): Werke über Rundfunk jeglicher Kanäle zu empfangen ist urheberrechtlich frei, solange keine öffentlichen Ausstrahlungen stattfinden. Zudem kannst du als Urheber:in eine Ausstrahlung verbinden.
Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21): Um deine Bilder oder Musik öffentlich von einem Medium abzuspielen, bedarf es erst deiner Erlaubnis. Hierbei handelt es sich um Zweitverwertung – darum kümmern sich meist Zweitverwertungsgesellschaften.
Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22): Gleiche Regelungen bezüglich Zweitverwertung wie bei § 21 gelten für Funksendungen, die öffentlich ausgespielt werden.

Was bedeutet das für dich als Selbstständige:n?

Nach dem Urheberpersönlichkeitsrecht bleiben dir zunächst alle Rechte an deinen Werken erhalten. Dazu gehören beispielsweise:

  • Kunstwerke
  • Logos/Designs
  • Texte
  • Lieder
  • Videos
  • Programme

 

Das heißt: Niemand darf deine Arbeiten ohne Genehmigung kopieren, abdrucken, ausstellen oder vervielfältigen. Dazu gehört auch eine Veröffentlichung im Internet. Deshalb erteilst du vertragliche Nutzungsrechte für Dritte, die sich auf die Verwertungsrechte beziehen. Grundsätzlich besteht die Unterscheidung zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht:

  • Das einfache Nutzungsrecht erlaubt es Dritten, deine Werke zu nutzen. Dabei können mehrere Interessent:innen entsprechend den vereinbarten Richtlinien das Werk nutzen.
  • Beim ausschließlichen Nutzungsrecht erwirbt eine Person oder ein Unternehmen die Erlaubnis der alleinigen Verwertung eines Werks. Dabei darfst selbst du als Urheber:in es im vereinbarten Zeitraum nicht nutzen.

Besonders Publizist:innen und Künstler:innen bestreiten mit dem Erteilen von Genehmigungen oft ihren Lebensunterhalt. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle zusätzliche Bestimmungen erlassen, die im Gesetz für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) festgehalten sind. Darin wird beispielsweise auch geregelt, dass du als Urheber:in ein angemessenes Honorar erhältst.

Info

Änderungen mit der Urheberrechtsreform

Im Februar 2021 hat die Bundesregierung die Umsetzung der EU-Urheberrechtsreform beschlossen. Durch die voranschreitende Digitalisierung, das Wachsen des Internets und vor allem die Nutzung von Inhalten in Sozialen Medien (Bilder, Memes etc.) und die damit einhergehenden Verstöße sah sich die EU gezwungen, die Urheberrechte von Ersteller:innen zu stärken. Zentraler Aspekt dabei ist das Urheberrecht im Internet mit Fokus auf die urheberrechtliche Verantwortlichkeit bei Upload-Plattformen. Details kannst du auf der Seite der Bundesregierung nachgelesen.

Welche Werke sind urheber­rechtlich geschützt?

Zu den Werken, die urheberrechtlich geschützt sein können, zählen zum Beispiel:

  • Bücher
  • Skizzen
  • Gemälde
  • Computerprogramme und Applikationen (Apps)
  • Choreografien
  • Filme
  • Fotos
  • Plastiken
  • Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (z. B. Zeichnungen, Pläne, Karten oder Tabellen)
Info

Musst du dein Urheberrecht/Copyright erst anmelden?

Das Urheberrecht greift in Deutschland automatisch. Es ist weder eine offizielle Anmeldung noch eine besondere Kennzeichnung (beispielsweise mit dem Copyright Zeichen) notwendig. Allerdings kann ein Urheberrechtshinweis von unbefugter Nutzung abschrecken.

Wann greift das Urheberrecht?

Allgemein gilt: Damit das Urheberrecht greift, muss das Werk

  • eine persönliche Idee eines Urhebers oder einer Urheberin sein
  • einen intellektuellen Anspruch haben
  • eine wahrnehmbare Formgestaltung aufweisen
  • individuell sein

Diese Definition ist wichtig, wie folgendes Beispiel zeigt: Fotografien können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie den Kriterien eines Werkes entsprechen. Ein Passbild dagegen wird diese kaum erfüllen und gilt somit nicht als urheberrechtlich geschütztes Werk. Unter anderem deswegen, weil man den intellektuellen Anspruch hier vergebens sucht.

Achtung

Ist deine Idee urheberrechtlich sofort geschützt?

Nein, eine bloße Idee ist im Urheberrecht nicht geschützt, die Idee muss bereits als Produkt/Werk ausgearbeitet sein. Das heißt, die Leistung ist geschützt.

Kannst du selbst urheberrechtlich geschützte Werke nutzen, ohne das Urheberrecht zu verletzen?

Ob und in welchem Umfang du geschützte Werke nutzen darfst, hängt von der Situation ab. Dies gilt problemlos, wenn du über die Zustimmung der Urheber:innen oder einen Lizenzvertrag verfügst. Zudem gelten gewisse Schranken des Urheberrechts, die vor allem die private Nutzung geschützter Werke unter gewissen Bedingungen erlauben. 

Tipp: Erfahre in unserem weiterführenden Artikel mehr über die Bildrechte und wie du auf deiner Website und in Social Media Bilder rechtssicher nutzen kannst.

Welche Dauer und Schranken sind im Urheber­recht verankert?

Beim Urheberrecht gibt es allerdings auch Ausnahmen, und zwar die sogenannten Schranken des Urheberrechts (§§ 44a bis 63a UrhG). Darin ist geregelt, dass es unter bestimmten Voraussetzungen anderen Personen als der Urheber:in gestattet ist, Werke zu verwenden:

Vorübergehende Vervielfältigungs-handlungen (§ 44a)
Bei moderner Technik speichert der Rechner oder Browser zwischenzeitig Daten ab, die jedoch nicht permanent bestehen bleiben.
Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49)
Zeitung und Rundfunk dürfen Beiträge teils publizieren, wenn diese für Politik, Wissenschaft oder Religion wichtig sind.
Zitate (§ 51)
Du darfst Textpassagen nach Zitatrecht beispielsweise in wissenschaftliche Arbeiten einbauen, sofern sie im Kontext erklärend wirken. Es bedarf weiterhin einer Quellenangabe.
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53)
Sofern diese lediglich im privaten Umfeld bleibt, sind Privatkopien nicht rechtswidrig. Teils ist eine Vergütung für die Verwertung notwendig.
Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 56)
Vor allem Elektronikfachhändler dürfen Bilder, Videos oder Musik auf Geräten abspeichern, um der Kundschaft die verschiedenen Funktionen vorzuführen.
Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59)
Werke an öffentlichen Plätzen, wie Architektur oder Skulpturen, dürfen Dritte in Form von Fotos, Grafiken, Zeichnungen und Gemälden ohne Erlaubnis von Urheber:innen duplizieren.

Demnach setzen die Schranken für das Urheberrecht gewisse Ausnahmen für spezifische Nutzung von geschützten Werken:

  • Für Institutionen der Kulturwissenschaft und die gesamte Allgemeinheit gelten andere Vorgaben als für einzelne Nutzer:innen.
  • Teilweise ist die Nutzung ohne Erlaubnis oder Geldforderung zulässig, teilweise muss eine Urheberrechtslizenzgebühr bezahlt werden.

Schutzdauer des Urheberrechts

Streng genommen zählt die Schutzdauer des Urheberrechts nicht als Schranke. Allerdings ist sie durchaus vergleichbar. Für jedes Werk gilt eine gesetzliche Frist für die Verwertung. In Deutschland beträgt die Schutzdauer 70 Jahre nach dem Tod des oder der Erschaffer:in (§ 64 Abs. 1 UrhG). Ist diese Frist abgelaufen, wirkt der Schutz des Urheberrechts für Musik, Bilder und Co. nicht mehr. Damit zählt das Werk als gemeinfrei und du kannst es ohne Konsequenzen nutzen.

Inwiefern ist das Urheber­recht für dich als Solo-Selbstständige relevant?

Viele Selbstständige bringen mit ihrer Arbeit Werke hervor, die urheberrechtlich geschützt sein können. Sie haben nicht nur die vollständige Verfügungsgewalt darüber, sondern legen auch fest, ob oder in welchem Umfang Dritte ihr Werk nutzen dürfen.

Außerdem gilt für Urheber:innen, dass sie:

  • bestimmen können, ob das Werk unter ihrem Namen, anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlicht wird.
  • das Rechthaben, Entstellungen des eigenen Werkes durch andere Werke zu untersagen.
  • frei über die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer Werke entscheiden.
  • alleinig Einwilligungen zu Bearbeitungen oder zu Umgestaltungen des Werkes zu erteilen.

Welche gesetzlichen Vergütungs­rechte stehen dem oder der Urheber:in zu?

Als Urheber:in bist du berechtigt, einen Honoraranspruch für die Nutzung deines Werkes geltend zu machen.

Denn einer der Grundgedanken des Urheberrechts ist es, Kreativen eine angemessene Vergütung für ihre Werke zu sichern, wenn Dritte diese nutzen. Daher sieht das Gesetz Vergütungsrechte vor, die dir auch ohne einen abgeschlossenen Vertrag zustehen. In der Regel schließt du hierfür jedoch Nutzungsverträge ab, indem du die Höhe des Honorars festlegst.

Die Nutzungsverträge sollten folgende Punkte beinhalten:

  • Welches Werk genau betroffen ist
  • Die Nutzungsart: Entweder räumst du vollständige Nutzungsrechte oder nur bestimmte ein, zu welchem Zweck Personen das Werk nutzen dürfen
  • Zeitspanne der Nutzung
  • Lokale Begrenzungen: Du kannst festlegen in welchem Sprachraum, Land oder welcher Region der Nutzer agieren darf
  • Mögliche Beschränkungen

Vergütungsregeln

Info

Ist das Urheberrecht übertragbar?

Es kann in Deutschland keine vollständige Übertragung des Urheberrechts – zum Beispiel durch Verkauf – an Dritte erfolgen. Die einzige Ausnahme ist eine Erbschaft nach dem Tod der Erschaffer:in. Ansonsten erfolgt immer nur eine Übertragung des Nutzungsrechts per schriftlichem Lizenzvertrag.

Was passiert bei einer Verletzung des Urheber­rechts?

Wer ohne das Einverständnis von Urheber:innen ein Werk veröffentlicht, verbreitet oder vervielfältigt, kann strafrechtlich belangt werden. In der Regel kommt es zu einer Abmahnung durch eine:n Anwält:in für Urheberrecht und einer außergerichtlichen Regelung, wobei aber in jedem Fall die Nutzung des Werkes sofort zu unterlassen ist. In schwerwiegenden Fällen kannst du als Urheber:in bei Verletzung deines Rechts Schadensersatzansprüche als Kosten geltend machen. Missachtest du das Urheberrecht kann sich die Strafe je nach Aufwand des Verfahrens als extrem kostspielig beweisen.

Info

Urheber­rechts­verletzungen sind unabhängig von der Art der Nutzung

Wenn ein Werk vom Urheberrecht geschützt ist, greift dieser gesetzliche Schutz in jeder Form. Das heißt: Es kommt nicht auf die Art der Nutzung eines Werks an. Egal ob ein Lied als Klingelton verwendet oder das Gitarrenriff niedergeschrieben und als Notenblatt verkauft wird – beide Fälle stellen ohne die Zustimmung des Künstlers oder der Künstler:in eine Urheberrechtsverletzung dar. Urheberrechtsverletzungen können beim Urheber oder der Urheberin oder – wenn beispielsweise Fotos von Plattformen wie Shutterstock verwendet wurden – direkt bei der Plattform gemeldet werden.

Was ist der Unterschied zwischen Urheberrecht, Markenrecht und Patentrecht?

Zwar schützen alle 3 Gesetze deine Schöpfungen, doch unterscheiden sie sich stark darin, wofür du genau die Rechte bewahrst und wie lang die Gesetze gelten:

  • Das Urheberrecht greift für geistige Schöpfungen und verleiht dir automatisch die Rechte über deine Werke. Das Urheberrecht wirkt nach Gesetz bis zu 70 Jahre über den Tod hinaus.
  • Das Markenrecht greift für Wörter (Wortmarken) sowie Logos und Zeichen (Bildmarken), die ein Unternehmen von anderen unterscheiden. Das Recht auf die Marke musst du zunächst anmelden. Dann gilt es für 10 Jahre und ist gegen Gebühr um weitere 10Jahre verlängerbar. Erkennbar ist die Marke an dem Buchstaben R im eingeschlossenen Kreis: ®.
  • Das Patentrecht gilt für Erfindungen im gewerblichen Bereich, die im industriellen Sektor Anwendung finden. Die alleinigen Rechte für das Patent gelten für 20 Jahre, die du jedoch nicht erweitern kannst. In dieser Zeit darf niemand dein Produkt nachahmen oder ohne Zustimmung nutzen.
Zusammenfassung

Urheberrecht für Selbstständige zusammengefasst

  • Das Urheberrecht schützt automatisch das geistige Eigentum, also das Werk, eines Urhebers oder einer Urheberin.
  • Dazu gehören unter anderem Kunstwerke, Texte, Grafiken oder auch Programme.
  • Das Urheberrecht schützt vor der nicht genehmigten Nutzung des Werks. Dabei kommt es nicht auf die Art der Nutzung an.
  • Als Urheber:in kannst du alle oder teilweise Nutzungsrechte an Dritte abgeben. Das geschieht über einen Lizenzvertrag, der Rechte für Dritte einräumt.
  • Wer das Urheberrecht verletzt, kann strafrechtlich belangt werden. Darauf folgt die Abmahnung durch Anwält:innen für Urheberrecht.
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