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Bei all den Steuern, die mit deiner Selbstständigkeit verbunden sind und die du an das Finanzamt abführen musst, fragst du dich sicher, warum du auch noch Steuern vorauszahlen sollst. Wir erklären dir, warum das so ist und was du dazu wissen solltest – total einfach und übersichtlich.

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Warum Steuer­voraus­zahlungen?

Die Steuervorauszahlung stellt eine Abschlagszahlung dar, die du als Steuerzahler:in dem Finanzamt voraussichtlich für das laufende Kalenderjahr schuldest.

Bei der Einkommensteuer wird dies gemessen an deinen Einkünften aus dem vergangenen Jahr. Mit den Steuervorauszahlungen stellt der Staat sicher, dass alle steuerpflichtigen Bürger:innen kontinuierlich ihre Steuerschuld abführen. Außerdem will er damit verhindern, dass die Steuerpflichtigen in Zahlungsschwierigkeiten kommen, wenn sie die gesamten Steuern auf einmal zahlen müssen.

Neben der Einkommensteuer musst du für jede andere Steuerart auch Vorauszahlungen leisten, die dich als Solo-Selbstständige:r betrifft.

Wer muss Steuer­voraus­zahlungen erbringen?

Ganz einfach: Jede:r steuerpflichtige Bürger:in – egal ob er oder sie Einkünfte aus nicht-selbstständiger oder aus selbstständiger Tätigkeit erwirtschaftet.

Bei Angestellten führen die Arbeitgeber:innen automatisch monatlich die Steuern, die der oder die jeweilige Angestellte aufgrund seiner bzw. ihrer Lohnsteuerklasse zu zahlen hat, an das Finanzamt aus deren Brutto-Lohn ab. Im Angestelltenverhältnis zahlst du also auch Steuern voraus, musst dich aber nicht selbst um deren Zahlung kümmern.

Anders ist es für Solo-Selbstständige. Du musst dich selbst darum kümmern, dass du deine Steuervorauszahlungen pünktlich leistest, wenn das Finanzamt dich zu Steuervorauszahlungen aufgefordert hat.

Info

Wann veranlasst das Finanzamt Steuervorauszahlungen?

Das Finanzamt fordert dich auf, Steuervorauszahlungen zu leisten, wenn diese zwei Faktoren zutreffen:

  1. Aus deinem aktuellen Steuerbescheid geht eine Nachzahlung hervor, weil du im vergangenen Jahr zu wenig Steuern bezahlt hast.
  2. Wenn die Vorauszahlungen, die sich daraus ergeben, bei mindestens 400 Euro für das gesamte Kalenderjahr und mindestens 100 Euro pro Quartal liegen.

Wann sind Steuer­voraus­zahlungen an das Finanzamt fällig?

Wann und wie oft deine Steuervorauszahlung an das Finanzamt geht, hängt von der Art deines Einkommens ab.

Steuer­voraus­zahlungen für Angestellte und Rentner:innen

Angestellte führen in Form ihrer Lohnsteuer, die von ihrem Brutto-Lohn automatisch abgezogen wird, die Steuervorauszahlung monatlich ab. Der oder die Arbeitgeber:in behält die Lohnsteuer hierfür einfach ein und führt diese pro Monat ans Finanzamt ab. Rentner:innen leisten ihre Steuervorauszahlung quartalsweise.

Steuer­voraus­zahlungen für Selbstständige

Anders verhält es sich für dich als Unternehmer:in oder Freiberufler:in. Da du nicht angestellt bist, erhältst du keinen Lohn, sondern du erwirtschaftest Einkommen. Deine Steuervorauszahlungen ergeben sich aus der Einkommensteuer für Selbstständige und gelten, wenn du:

  • ein Gewerbe betreibst
  • Freiberufler:in bist
  • als Kleinunternehmer:in arbeitest

Damit der Fiskus regelmäßig Geld bekommt, musst du die Steuervorauszahlungen für die Enkommensteuer vierteljährlich übermitteln. Hierfür erhältst du vom Finanzamt vor dem jeweiligen Fälligkeitsdatum einen Hinweis. Achte aber darauf, dass du die Termine für die Steuervorauszahlung auch selbst im Blick hast.

Info

Hier die Termine für die Einkommen­steuer-Voraus­zahlungen:

  • 10. März
  • 10. Juni
  • 10. September
  • 10. Dezember

Als Steuerzahler:in hast du die Pflicht, die erforderliche Jahresvorauszahlung deiner Steuern zum entsprechenden Fälligkeitsdatum selbstständig zu erbringen. Richte dir für diese Termine also am besten eine automatische Zahlung ein. Und abonniere am besten unseren Newsletter. Hier informieren wir jeden Monat unter anderem über wichtige Termine.

Tipp

Beläuft sich dein jährliches Einkommen auf weniger als 10.908 Euro (= Grundfreibetrag für 2023), fordert das Finanzamt keine Einkommensteuer und daher auch keine Vorauszahlungen. Diese Befreiung von Steuervorauszahlungen gilt auch für Selbstständige, Freiberufler:innen und Gewerbetreibende, inkl. Vollzeit-Kleingewerbetreibende.

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

Die Gewerbesteuer trifft auf dich erst ab einem jährlichen Gewinn von 24.500 Euro zu. Dieser Betrag wird auch als „Gewerbesteuerfreibetrag“ bezeichnet. Bei einem Jahresgewinn von weniger als 24.500 Euro zählst du als „Kleingewerbe“. Verdienst du mit deinem Gewerbe mehr als 24.500 Euro, musst du vierteljährliche Vorauszahlungen ans Finanzamt leisten.

Info

Die Fristen für die Gewerbe­steuer-Voraus­zahlungen

Die Termine hierfür stehen im Gewerbesteuergesetz § 19-21 und sind:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Den Betrag der Vorauszahlung legt die jeweilige Gemeinde fest. Hierzu erhältst du einen separaten Bescheid. Die Vorauszahlung entspricht einem Viertel der Steuer aus der vergangenen Veranlagung.

Umsatzsteuer-Vorauszahlung

Da du auf jede Steuerart Vorauszahlungen leisten musst, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, trifft dies auch auf die Umsatzsteuer (auch bekannt als Mehrwertsteuer) zu. Sollte sich aus deiner Umsatzsteuervoranmeldung eine Zahllast ergeben, bedeutet das, dass du auch hier Vorauszahlungen tätigen musst. Wann du die Umsatzsteuervoranmeldung und damit die Vorauszahlungen leisten musst, hängt von der Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer ab. Je nachdem wie groß der Betrag ist, musst du die Voranmeldung monatlich oder quartalsweisejeweils bis zum 10. des Folgemonats – ans Finanzamt übermitteln. Wenn du eine Dauerfristverlängerung beantragt hast, verschiebt sich die Frist entsprdchend.

Steuer­voraus­zahlung Kleingewerbe

Führst du ein Kleingewerbe und dein Jahresumsatz liegt unter 22.000 Euro (bis 31.12.2019 17.500 Euro), giltst du als Kleinunternehmer:in. Du zahlst dann keine Umsatz- oder Gewerbesteuer.

Jedoch musst du auch als Kleingewerbetreibende:r deine Einkünfte versteuern laut § 15 Einkommensteuergesetz (EStG). Deswegen musst du beim Finanzamt deine voraussichtlichen Einkünfte angeben. Abhängig von deren Höhe musst du ebenfalls Steuervorauszahlungen leisten oder nicht.

Wie lassen sich die Steuer­voraus­zahlungen berechnen?

Grundlage für die Berechnung deiner Vorauszahlungen sind die zu versteuernden Einnahmen des letzten Jahres. Die Bemessungsgrundlage, die das Finanzamt berechnet, wird in vier gleiche Beträge geteilt und als Quartalszahlung festgesetzt.

feel free und stell uns deine Frage zum Thema Steuervorauszahlungen!

Lassen sich die Steuer­voraus­zahlungen ändern?

Wie der Begriff vermuten lässt, sind Steuervorauszahlungen eine Zahlung, die du im Vorfeld leistest. Anhand des Vorjahres ermittelt das Finanzamt einen Richtwert für die Steuervorauszahlungen des aktuellen Jahres. Wie hoch oder niedrig dein Gewinn im laufenden Jahr aussieht, kann jedoch keiner im Voraus sagen. Deine Vorauszahlungen leistest du immer unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung.

Es ist möglich, dass dein Gewinn höher oder niedriger als im Vorjahr ausfällt. Das hat zur Folge, dass dann auch deine Steuervorauszahlung zu hoch oder zu niedrig angesetzt ist und die Finanzbehörde eine Anpassung vornimmt. Ändert sich dein Einkommen, darf das Finanzamt jederzeit deine Steuerschuld angleichen. Nimmst du mehr ein als im Vorjahr, fordert der Fiskus eine Nachzahlung. Dadurch kann es zu Liquiditätsengpässen führen. Daher kannst du bei Bedarf versuchen, eine Stundung deiner Steuerschuld beim Finanzamt zu erwirken. Die Stundung kannst du schriftliche beantragen.

Legt das Finanzamt den Betrag für deine Vorauszahlungen zu hoch an, hast du das Recht, schriftlich Einspruch gegen diesen Steuerbescheid einzulegen.

Der Einspruch bedeutet aber nicht, dass du damit die Steuervorauszahlungen aussetzen oder stoppen kannst.  Die Zahlung läuft weiter und ggf. erhältst du eine Rückerstattung vom Finanzamt.

Einspruch kannst du auch dann einlegen, wenn du eine Steuervorauszahlung trotz Rückerstattung mitgeteilt bekommst.

Tipp

Frei­willige Steuer­voraus­zahlung

Für eine Steuernachzahlung musst du nach 15 Monaten sogenannte Nachzahlungszinsen zahlen. Erkennst du, dass sich für dein Unternehmen eine Steuernachzahlung andeutet, kannst du durch eine freiwillige Steuervorauszahlung die Festsetzung von Nachzahlungszinsen umgehen. Im Idealfall tust du dies noch vor Antritt des Zinslaufs (=15 Monate nach Ende des Steuerjahres).

Wie funktioniert die Herabsetzung von Steuer­voraus­zahlungen?

Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du die Höhe der Steuervorauszahlung ändern. Durch rückläufige Einnahmen im laufenden Jahr oder durch teure Investitionen kann es sein, dass das Finanzamt von dir zu hohe Vorauszahlungen fordert. In diesem Fall kannst du bei der Finanzbehörde den Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlung stellen. Dies kann ein formloser, aber schriftlicher Antrag sein, in dem du erklärst, warum du die Herabsetzung beantragst.

Verringerte Einkünfte in deiner Selbstständigkeit sind:

  • Der Verlust von Aufträgen
  • Hohe Ausgaben aufgrund von Anschaffung teurer Wirtschaftsgüter
  • Verdienstausfall wegen länger andauerndem Krankenstand
  • Erhöhte Werbungskosten, die auf Vermietung oder Verpachtung beruhen
  • Ergibt sich für dich eine Verbesserung deiner Einkünfte, bist du ebenfalls dazu verpflichtet, das Finanzamt darüber zu informieren
Achtung

Ergibt sich für dich eine Verbesserung deiner Einkünfte, bist du ebenfalls dazu verpflichtet, das Finanzamt darüber zu informieren.

Wo musst du die Steuer­voraus­zahlungen in der Steuer­erklärung eintragen

Egal, ob du deine Steuererklärung als Selbstständige:r nach wie vor in Papierform oder per ELSTER übermittelst, kannst du deine abgeführte Steuervorauszahlung nicht in deiner Steuererklärung vermerken. Du findest im ELSTER-Formular kein Feld oder Formular, um die Steuervorauszahlung einzutragen.

Das Finanzamt berücksichtigt selbstständig deine Vorauszahlungen bei der Zusammenstellung deines Steuerbescheids. Bemessungsgrundlage ist immer die Steuerhöhe, die sich für das betroffene Steuerjahr ergibt – egal ob Einkommen-, Umsatz-, oder Gewerbesteuer.

Tipp

Wenn du ein Steuerprogramm wie z. B. smartsteuer einsetzt, kannst du hier die Steuervorauszahlungen einfügen. Das Programm berechnet dann alle Nachzahlungen oder Rückerstattungen automatisch.

Erfahre jetzt mehr über smartsteuer

Wie verhält sich die Steuer­voraus­zahlung, wenn du sie stundest?

Auslöser für die Stundung resultieren aus persönlichen Verhältnissen. Die Stundung wird dir meistens zur Überbrückung von absehbaren finanziellen Notlagen zugesprochen (=Stundungsbedürftigkeit). Dies ist der Fall, wenn dich die pünktliche Entrichtung der Steuern in finanzielle Schieflage bringen würde. Den Notstand musst du mit überzeugenden Nachweisen belegen. Das finanzielle Dilemma darf nicht auf deinem eigenen Verschulden beruhen (= Stundungswürdigkeit).

Treffen Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit auf dich zu, kommt dieses Vorgehen für dich infrage. Da die Corona-Pandemie die Kriterien hierfür erfüllt, führte das Bundesfinanzministerium für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler:innen die Stundung von Steuerzahlungen ein.

Zusammenfassung

Steuer­voraus­zahlungen zusammen­gefasst

  • Steuervorauszahlungen sind eine finanzielle Forderung des Finanzamts.
  • Solo-Selbstständige müssen Vorauszahlungen für die Einkommen-, Gewerbe- und die Umsatzsteuer leisten, wenn sie die gesetzlich festgelegten Schwellen überschreiten.
  • Die Termine für die Einkommensteuervorauszahlungen sind: 10.03., 10.06., 10.09., 10.12.
  • Für die Vorauszahlung von Gewerbesteuern gelten ebenfalls vierteljährliche Zahlungen zum 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.
  • Die Umsatzsteuer muss entweder monatlich oder quartalsweise vorausgezahlt werden oder jährlich als Abschlusszahlung.
  • Die Steuervorauszahlungen der Einkommen- und Gewerbesteuer für das kommende Jahr sind eine voraussichtliche Schätzung und orientieren sich immer am Einkommen des Vorjahres.
  • Entsprechend deinem Einkommen kommt es zu Nachzahlungen oder Rückerstattungen.
  • Verringert sich dein Einkommen, kannst du einen Antrag auf die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen stellen.
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