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Stell dir vor, du machst dich selbstständig, verdienst aber jahrelang kein Geld. Das kann das Finanzamt stutzig machen. Wenn du als Steuerpflichtige:r nämlich eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübst, kann das Finanzamt diese als sogenannte Liebhaberei einstufen. In dem Fall wird die Tätigkeit der privaten Lebensführung zugeordnet. Das heißt: Verluste kannst du dann steuerlich nicht mehr geltend machen.

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Definition: Was bedeutet Lieb­haberei beim Finanzamt?

Das Wort Liebhaberei klingt im steuerrechtlichen Zusammenhang romantischer, als es tatsächlich ist. Das Finanzamt geht von Liebhaberei aus, wenn du mit einer Tätigkeit über einen längeren Zeitraum Verluste machst bzw. wenn der Gesamtgewinn unter 410 Euro pro Jahr bleibt und du dich nicht anstrengst, deine schlechte Ertragslage zu verbessern.

Im Steuerrecht bezeichnet Liebhaberei Tätigkeiten, die steuerlich unberücksichtigt bleiben sollen. Das Amt kann dir dann vorwerfen, dass du mit Absicht keine Gewinne aus deiner Tätigkeit erzielen willst. Man spricht von mangelnder Gewinnerzielungsabsicht.

Die Definition des Duden für den Begriff lautet folgendermaßen: Liebhaberei ist eine „meist künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit, die jemand als Autodidakt[in] mit Freude und Eifer […] ausübt, ohne damit Geld verdienen zu wollen“. Anders ausgedrückt: Nur wenn du erfolgreich bist und regelmäßig Geld auf dein Konto fließt, musst du Steuern zahlen.

Für dich als Unternehmer:in kann das durchaus vorteilhaft sein, vor allem, wenn du in einer Krise steckst: Wenn du in einem Jahr mal Miese machst, musst du keine Steuern zahlen und Verluste können mit Gewinnen verrechnet werden. Man nennt das Verlustausgleich. Allerdings kommt es immer häufiger vor, dass die Verlustregelung ausgenutzt wird. Also führt das Finanzamt oft eine genaue Prüfung durch, ob es sich um Liebhaberei handelt oder nicht.

Da Liebhaberei aus Steuersicht häufig eine Tätigkeit beschreibt, die man nur aus privater Hingabe oder Neigung ausführt, werden zum Beispiel gerne folgende Dinge dazugezählt:

  • Blumenzucht
  • Imkerei
  • Jagd
  • gelegentliche Vermietungen

Konkretes Beispiel für Lieb­haberei

Nehmen wir an, du bist als Freiberufler:in oder Solo-Selbstständige:r im IT-Bereich gut gebucht und hast ein solides Einkommen. Außerdem besitzt du eine kleine Ferienwohnung am See, die dem privaten Bereich zuzuordnen ist.

Nun bist du selbst nicht regelmäßig dort und vermietest sie gelegentlich, quasi hobbymäßig. Doch das reicht nicht aus. Du machst mit dem Vermietungsangebot Verluste. Allerdings hast du durch die Ferienwohnung weiterhin laufende Fixkosten.

Du könntest nun auf die Idee kommen, den Verlust aus dem Vermietungsbetrieb mit deinem beruflichen Einkommen zu verrechnen. Die Steuerlast würde sich im Erfolgsfall verringern – und der Staat würde indirekt einen Teil der Kosten für dein Hobby übernehmen.

Dem hat jedoch das Finanzamt einen Riegel vorgeschoben und Liebhaberei für steuerlich irrelevant erklärt, solange es dir an einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Im Umkehrschluss heißt das:

Willst du als Vermieter:in bei der Steuererklärung Verluste geltend machen, musst du beweisen, dass du tatsächlich Gewinne erzielen wolltest.

Info

Liebhaberei kannst Du nicht von der Steuer absetzen

Liebhaberei bleibt grundsätzlich ohne steuerliche Bedeutung. Du kannst die Verluste nicht in deiner Steuererklärung eintragen.

Selbst­ständige Arbeit und Lieb­haberei

Nicht immer ist es wirklich nur eine Tätigkeit aus „privater Hingabe“, die das Finanzamt als Liebhaberei einstuft. Es gibt freiberufliche Arbeitsfelder, die eine lange Anlaufphase brauchen, bis sie endlich Gewinn abwerfen – und dabei handelt es sich wahrlich nicht bloß um schlichte Hobbys.

Besonders in den Anfängen sind Verluste keine Seltenheit. Künstler:innen etwa haben oft damit zu kämpfen: Sie bemühen sich redlich, mit ihren Werken Geld zu verdienen, haben aber lange Anlaufzeiten, bis schwarze Zahlen auf dem Kontoauszug stehen. Das Gute: Solange die Anlaufzeit nicht abgeschlossen ist, erkennt der Bundesfinanzhof (BFH) deine unternehmerische Tätigkeit als Steuerpflichtige:r an, auch wenn sie von Beginn an nur zu Verlusten geführt hat.

Nach wie vielen Jahren spricht das Finanzamt von Lieb­haberei?

Hast du dich gerade selbstständig gemacht, so lässt dir das Finanzamt ausreichend Zeit, um dich zu etablieren und dich erfolgreich am Markt zu platzieren. Als sogenannte „betriebsspezifische Anlaufzeit“ gilt ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren.

Das Finanzamt lässt also einige Jahre an Verlust zu, bevor es Liebhaberei vermutet, und es handelt auch nicht bei jedem Fall gleich. Nach einer gewissen Zeit erwartet der Fiskus dann allerdings Anpassungen und Umstrukturierungsmaßnahmen, die zu mehr Einnahmen führen (können).

Geschieht dies nicht, solltest du dich fragen, ob deine Tätigkeit wirklich dazu geeignet ist, in Zukunft Gewinne zu erzielen. Und dann musst du mit einer Einstufung deiner Tätigkeit als Liebhaberei rechnen.

Was sind für das Finanzamt Anzeichen, dass du Lieb­haberei betreibst?

Der Übergang zwischen Liebhaberei und steuerlich relevanter Tätigkeit ist fließend. Man kann nicht pauschal sagen, ab wann eine Tätigkeit Liebhaberei ist und wann nicht (mehr). Das Finanzamt entscheidet im Einzelfall darüber und betrachtet die Umstände. Hellhörig wird das Finanzamt aber bei diesen Anzeichen:

  • Obwohl du mit deiner Tätigkeit dauerhaft Miese machst, arbeitest du in derselben Form weiter.
  • Du hast keinerlei Maßnahmen ergriffen, endlich Geld mit der Tätigkeit zu verdienen.
  • Es sind keine Anstrengungen zu erkennen, die aussichtsreich wären, deinen Umsatz anzukurbeln.

Hakt das Finanzamt also nach und geht bei deiner Tätigkeit von Liebhaberei aus, dann musst du glaubhaft machen und gegebenenfalls nachweisen, dass dem nicht so ist.

Im Falle einer künstlerischen Tätigkeit heißt das beispielsweise:

  • Deine Ausbildung oder dein Abschluss beweisen, dass du Künstler:in bist.
  • Die künstlerische Tätigkeit ist deine alleinige Existenzgrundlage.
  • Du vermarktest deine Werke professionell – zum Beispiel bei Ausstellungen oder in Galerien.
  • Du arbeitest in einem Atelier.
  • Du wurdest bereits in einschlägiger Literatur erwähnt.
  • Manchmal verdienst du sogar etwas Geld mit deinen Werken.

Solltest du nebenberuflich eine künstlerische Tätigkeit ausüben, dann sieht der Bundesfinanzhof sie als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei an, wenn ...

  • du über Jahre hinweg (also auf Dauer) Verluste machst und nicht auf einen Totalgewinn hinarbeitest. Ein Totalgewinn ist die Summe deiner Umsätze minus die Summe deiner Kosten, die während der gesamten Laufzeit der Tätigkeit entstanden sind.
  • du nur an wenigen Ausstellungen teilnimmst.
  • du dich nicht aktiv bemühst und beweisen kannst, dass du deine Einkünfte steigern möchtest.

Steuer­erklärung: Was sind die Folgen von Lieb­haberei durch das Finanzamt?

Wenn das Finanzamt bei dir Liebhaberei vermutet, etwa weil gerade in deiner Anlaufphase als Solo-Selbstständige:r die Frage nach deiner Gewinnerzielungsabsicht noch ungeklärt ist, dann bedeutet das:

Du musst deine Einnahmen und Ausgaben in der Steuererklärung eintragen. Die Steuer wird dann als Vorsichtsmaßnahme zunächst vorläufig festgesetzt.

Bleibt es dabei, dass du auch in den weiteren Jahren in den roten Zahlen hängen bleibst, passt das Finanzamt wegen Liebhaberei jeden dafür relevanten Steuerbescheid rückwirkend an und ändert diesen.

Die Folge: Es können hohe Steuernachzahlungen drohen. Das Finanzamt verrechnet nämlich für die Liebhaberei bei den Rückzahlungen die aufgelaufenen Verluste mit anderen Einkünften – und zwar zuzüglich Zinsen! Um das zu verhindern, kannst du eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt beantragen. Ob diese Auskunft erteilt wird, liegt allerdings im Ermessen des Finanzamt und sie ist gebührenpflichtig.

Tipp

Bewahre alle Belege auf

Dokumentiere als Solo-Selbstständige:r deine Gewinnerzielungsabsicht gewissenhaft! Sammle Belege, Dokumente und sonstige Beweise, die gegen eine Einstufung als Liebhaberei dienen können.

Damit du deine Belege immer digital zur Hand hast, verwende eine Buchhaltungssoftware wie lexoffice. Sie hilft dir, deine Einnahmen und Ausgaben im Blick zu behalten.

Sonderfall: So handhabt das Finanzamt Lieb­haberei bei Photo­voltaik (PV)

Da sich heutzutage immer mehr Immobilienbesitzer:innen eine Photovoltaikanlage aufs Dach bauen lassen, lohnt sich ein Blick auf diesen Sonderfall:

Vielleicht hast du ja bereits eine Solar- bzw. eine PV-Anlage oder planst, dir eine anzuschaffen. Dann solltest du genau hinschauen und ggf. prüfen, ob das Thema Steuern relevant ist. Denn: Wenn du im größeren Stil Strom ins öffentliche Netz einspeist und damit eine Gewinnerzielungsabsicht anvisierst, sind diese Einkünfte steuerpflichtig.

Im Merkblatt Liebhabereiwahlrecht des Bayerischen Landesamts für Steuern heißt es hierzu zum Beispiel:

„Wer mit einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeist, ist unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig und erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit denen er der Einkommensteuer unterliegt.“

Wann werden PV-Anlagen als Lieb­haberei eingestuft?

PV-Anlagen bis zehn Kilowatt Leistung auf privaten Gebäuden stuft der Fiskus als Liebhaberei ein. Seit Mitte 2021 ist hierfür noch nicht mal mehr eine Wirtschaftlichkeitsprognose gefordert.

Das bedeutet für die Betreiber:innen: Die Steuerpflicht entfällt. Du musst nichts weiter tun, als einen formlosen Antrag beim Finanzamt zu stellen, um deine Einkünfte aus der Photovoltaikanlage als Liebhaberei anzumelden und sie in der Einkommensteuererklärung nicht mehr angeben zu müssen. Auch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist nicht nötig. Kosten kannst du dann aber natürlich auch nicht mehr steuerlich geltend machen.

Info

Nutze für deine PV-Anlage einfach Musteranträge fürs Finanzamt

Muster-Liebhabereianträge fürs Finanzamt für deine Photovoltaikanlage findest du viele im Netz. Wir haben dir zum Beispiel hier den Antrag zum Thema „Vereinfachungsregelung Photovoltaikanlagen“ vom sächsischen Finanzamt zum Download als PDF verlinkt: Mustervorlage Vereinfachungsregelung Photovoltaikanlagen

Zusammenfassung

Das Finanzamt und die Lieb­haberei zusammen­gefasst

  • Von Liebhaberei ist die Rede, wenn du mit einer Tätigkeit (wie etwa einem Hobby) keinen oder nur sehr wenig Gewinn machst. Dann brauchst du die Einnahmen nicht zu versteuern.
  • Liebhaberei wird zur steuerlich unerheblichen Privatsphäre gerechnet.
  • Wenn du eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgst und diese auch beweisen kannst, dann betreibst du eine steuerlich relevante Tätigkeit. Somit kannst du deine Ausgaben auch geltend machen.
  • Besonders in der Anlaufphase einer Selbständigkeit kämpfen Selbstständige oft mit Verlusten, auch wenn sie eigentlich eine Gewinnerzielungsabsicht haben. Bevor das Finanzamt aber deine Tätigkeit als Liebhaberei einstufen würde, lässt es in der Regel mindestens 5 Jahre verstreichen.
  • Hebe gerade in den Anfängen am besten alles auf, was beweist, dass du mit deinem Business auch wirklich Geld verdienen willst.
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