Was ist die Künstlersozialkasse?
Die Mitglieder der Künstlersozialversicherung sind selbstständige Künstler:innen und Publizist:innen. Gehörst du dazu, erhältst du alle gesetzlichen Leistungen der aufgeführten Versicherungen. Der besondere Vorteil: Du musst für diese nur die 50 % der fälligen Beiträge zahlen. Die andere Hälfte übernimmt die Künstlersozialkasse.
Damit gibt dir diese das gleiche Recht wie beschäftigten Arbeitnehmer:innen, die ebenfalls nur die Hälfte der Sozialversicherungen selbst bezahlen, während die Arbeitgeber:innen 50 % übernehmen.
Die KSK übernimmt quasi die Rolle des oder der Arbeitgeber:in. Daher zahlt sie auch den gleichen Beitragssatz.
Wer zählt zu dem selbstständigen Künstler:innen und Publizist:innen?
Selbstständige Künstler:innen arbeiten in einer der folgenden Bereiche:
- Musik
- Darstellende Kunst
- Bildende Kunst
- Design
Selbstständige Publizist:innen gehören folgenden Berufsgruppen an:
- Autor:innen
- Journalist:innen
- Schriftsteller:innen
- Wissenschaftler:innen, die mit eigenen Beiträgen wie Analysen, Artikeln, Büchern, Reden etc. an der öffentlichen Meinungsbildung teilnehmen.
Wie kommst du in die Künstlersozialkasse?
Du musst deine Tätigkeit auf Dauer erwerbsmäßig ausüben. Das macht die Künstlersozialkasse daran fest, dass du deinen Lebensunterhalt mit deiner Arbeit verdienen kannst. Deshalb musst du im Jahr mehr als 3.900 Euro (Geringfügigkeitsgrenze) verdienen, um die KSK zu nutzen.
Wenn du bereits auf andere Weise sozial abgesichert bist, etwa weil du zusätzlich eine:n Arbeitgeber:in hast, der oder die deine Beiträge leistet, nimmt dich die KSK nicht auf.
Dasselbe gilt auch, wenn du mehr als zwei Arbeitnehmer:innen beschäftigst. Ausgenommen hiervon ist, wenn du ausbildest oder eine Aushilfe anmelden möchtest, die bis zu 400 Euro monatlich erhält.
Kannst du deine Familie über die Künstlersozialkasse (KSK) mitversichern?
Da die Künstlersozialkasse dir die gleichen Rechte von Arbeitnehmer:innen geben möchte, ist auch deine Familie abgesichert. Daher kann für die Ehepartner:innen und Kinder eine kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bestehen.
Ab wann bist du versicherungspflichtig?
Du bist bereits selbstständig, hast dich aber noch nicht mit der Frage beschäftigt, ob du auch Mitglied der Künstlersozialkasse bist? Dann musst du bei der Künstlersozialkasse eine eigene Meldung abgeben, da du nicht automatisch versichert bist. Diese besteht aus einem Fragebogen, den du zusammen mit bestimmten Nachweisen einreichen musst. Dazu gehören zum Beispiel:
- Zeugnisse über Ausbildungen und Prüfungen
- Veröffentlichungen
- Rezensionen
- Ausstellungskataloge
- Vertragsunterlagen über Engagements
- Stipendien und Preise
Was wenn dein Antrag abgelehnt wurde?
Die Künstlersozialkasse hat deinen Meldebogen erhalten und den Antrag abgelehnt? Ein Ablehnungsgrund könnte sein, dass dein Beruf nicht als künstlerisch angesehen wird. Da die Definitionen fließend sind, kann das zum Beispiel bei einem handwerklichen Beruf (z. B. Tätowierer:in) eintreten. Laut Bundessozialgericht handelt es sich hierbei nicht um eine künstlerische Tätigkeit.
Bei neuen Berufsfeldern, die in der Digitalisierung entstehen, gibt es eventuell noch keine klaren Bestimmungen. Wenn du der Meinung bist, dass dein Beruf dennoch künstlerisch ist, kannst du beim Bundesversicherungsamt mehr Informationen einholen.
Wie hoch ist der Beitrag zur Künstlersozialkasse?
Dein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen ist die Berechnungsgrundlage für deine monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Außerdem sind die aktuellen Beitragssätze zu den einzelnen Versicherungen relevant.
Hier die Beitragssätze für 2021:
- Gesetzliche Rentenversicherung: 18,6 %
- Gesetzliche Krankenkasse (GKV): 14,6 % (einheitlicher Beitragssatz, die GKV können einen individuellen Zusatzbeitrag erheben)
- Pflegeversicherung: 3,05 % für Eltern, 3,3 % für Kinderlose
Für die Berechnung deines Gesamtbeitrags legst du die Hälfte der Beitragssätze zugrunde. Ein Rechenbeispiel findest du auf der Webseite der Künstlersozialkasse.
Dein Jahreseinkommen musst du im Vorfeld selbst schätzen und der Künstlersozialkasse als Entgeltmeldung übermitteln. Dabei kommt es nur auf die Gewinne an, weshalb du deine voraussichtlichen Betriebsausgaben davon abziehen kannst. Dazu gehören zum Beispiel:
- Miete
- Werbungskosten
- Arbeitsmaterialien
- Abschreibungen
Deine Angaben werden nur dann von der Künstlersozialkasse überprüft, wenn sie Zweifel an den Zahlen haben. Es kann auch sein, dass du zu den 5 Prozent gehörst, die in einer jährlichen Stichprobe verpflichtet sind, die Angaben nachzuweisen.
Wenn du aufgefordert wirst, dein tatsächliches Einkommen der letzten 4 Jahre anzugeben, musst du die entsprechenden Einkommensteuerbescheide vorlegen.
Sonderregelungen in der Künstlersozialkasse
Für bestimmte Fälle gibt es gesonderte Regelungen. Beziehst du zum Beispiel Arbeitslosengeld, musst du keinerlei Beiträge in die Künstlersozialkasse einzahlen. Es sei denn, du hast dennoch Einnahmen aus deiner selbstständigen Arbeit. Dann musst du allerdings nur den Anteil für die Rentenversicherung beisteuern. In diesem Fall bezahlt das Arbeitsamt auch die Krankenversicherungsbeiträge.
Dasselbe gilt auch bei anderen Ausnahmefällen. Du zahlst zum Beispiel weiter die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung in die Künstlersozialkasse (KSK) bei Nebeneinkünften bzw. trotz Festanstellung.
Der Mutterschutz gilt für dich in der Künstlersozialkasse bis zur achten Woche nach der Entbindung. Wenn du danach weiterhin nicht arbeitest bzw. unter der Geringfügigkeitsgrenze verdienst, besteht in der Elternzeit keine Versicherungspflicht für die Künstlersozialkasse.
Den Anteil zur Rentenversicherung entfällt nur sehr selten: So gibt es bei der Künstlersozialkasse eine Art Altersgrenze. Diese hast du mit der Regelaltersgrenze erreicht, wenn du Vollrente beziehst.
Was ist die Künstlersozialabgabe?
Die Künstlersozialkasse kann ihren Mitgliedern Vergünstigungen anbieten, da die Beiträge von anderer Seite aufgestockt werden:
- 20 % Zuschuss vom Bund
- 30 % Künstlersozialabgaben von Unternehmen, die Kunst und Publizistik fördern/ermöglichen/verwerten
Die Träger der Deutschen Rentenversicherung sind dafür zuständig, die Betriebe zu prüfen, die als künstlersozialabgabepflichtige Arbeitgeber:innen gelten.
Welche Firmen müssen die Künstlersozialabgabe zahlen?
Nicht jedes Unternehmen muss eine Abgabe laut Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zahlen. Dazu zählen nur Verwerter von künstlerischen bzw. publizistischen Leistungen. Dabei gibt es drei unterschiedliche Gruppen mit einer möglichen Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse:
Künstlersozialabgabe unabhängig von der Versicherungspflicht der Selbstständigen
Abgabepflichtige Unternehmen müssen auch dann KSK-Beiträge leisten, wenn sie Selbstständige beauftragen, die nicht in der Künstlersozialkasse versichert sind. Dazu zählen zum Beispiel Selbstständige, die nicht in Deutschland leben.
Es ist für die Firmen also nicht relevant, ob die beauftragten Künstler:innen Mitglied in der Künstlersozialkasse sind oder nicht. Dies soll die Wettbewerbsfähigkeit in Deutschland fördern: Unternehmen können keine ausländischen Selbstständige engagieren, um Geld zu sparen.
Künstlersozialkasse auf der Rechnung ausweisen
Grundlage zur Berechnung der Künstlersozialabgabe deiner Auftraggeber:innen ist dein Entgelt. Doch es gibt einige Posten, die nicht an die Künstlersozialkasse abgabepflichtig sind, wie:
- Reisekosten
- Nachträgliche Vervielfältigungskosten (wie Druckkosten)
- Ausgewiesene Umsatzsteuer
Daher ist es wichtig, dass du in deinen Rechnungen den Netto-Rechnungsbetrag nennst, auf den der aktuell geltende Prozentsatz der Künstlersozialabgabe aufgerechnet wird. Das bedeutet, dass du deine Rechnung aufteilst und nicht einfach pauschal abrechnest. Ansonsten wäre die gesamte Summe künstlersozialabgabepflichtig.
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