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Für selbstständige Künstler:innen und Publizist:innen gibt es die sogenannte Künstlersozialkasse. Sie soll dafür sorgen, dass diese einen ähnlichen Schutz in der Sozialversicherung haben wie Arbeitnehmer:innen. Gehörst du auch zu dieser Berufsgruppe? Dann lies weiter und erfahre bei uns alles über die genauen Konditionen und Voraussetzungen für die Künstlersozialkasse.

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Was ist die Künstler­sozial­kasse?

Definition

Die Künstlersozialkasse (kurz KSK oder auch Künstlerkasse genannt) sitzt in Wilhelmshaven und gehört zur Unfallversicherung Bund und Bahn. Sie selbst ist kein Träger von Leistungen, sondern rein für die Koordination zuständig. Sie sorgt dafür, dass die Mitglieder ihre Beiträge bzw. Zahlungen zu folgenden Versicherungen abführen:

(von der Renten- und Pflegeversicherung kannst du nicht befreit werden, da sie gesetzlich verpflichtend sind)

Die Mitglieder der Künstlersozialversicherung sind Freiberufler:innen wie z.B. selbstständige Künstler:innen und Publizist:innen. Gehörst du dazu, erhältst du alle gesetzlichen Leistungen der aufgeführten Versicherungen. Der besondere Vorteil liegt in den Abgabesätzen: Du musst für diese nur die 50 % der fälligen Beiträge zahlen. Die andere Hälfte der Zahlung übernimmt die Künstlersozialkasse.

Damit gibt dir diese das gleiche Recht wie beschäftigten Arbeitnehmer:innen, die ebenfalls nur die Hälfte der Sozialversicherungen selbst bezahlen, während die Arbeitgeber:innen 50 % übernehmen.

Die KSK übernimmt quasi die Rolle des oder der Arbeitgeber:in. Daher zahlt sie auch den gleichen Beitragssatz.

Wer zählt zu den selbstständigen Künstler:innen und Publizist:innen unter den Freiberufler:innen?

Selbstständige Künstler:innen arbeiten in einer der folgenden Bereiche:

  • Musik
  • Darstellende Kunst
  • Bildende Kunst
  • Design

Selbstständige Publizist:innen gehören folgenden Berufsgruppen an:

  • Autor:innen
  • Journalist:innen
  • Schriftsteller:innen
  • Wissenschaftler:innen, die mit eigenen Beiträgen wie Analysen, Artikeln, Büchern, Reden etc. an der öffentlichen Meinungsbildung teilnehmen.

Wie kommst du in die Künstler­sozial­kasse?

Du musst deine Tätigkeit auf Dauer erwerbsmäßig ausüben. Das macht die Künstlersozialkasse daran fest, dass du deinen Lebensunterhalt mit deiner Arbeit verdienen kannst. Deshalb musst du im Jahr mehr als 3.900 Euro (Geringfügigkeitsgrenze) verdienen, um die KSK zu nutzen.

Info

Ausnahme: Berufsanfänger

Führst du das erste Mal einen künstlerischen Beruf aus, profitierst du in den ersten drei Jahren von den Vorteilen der KSK – selbst wenn du weniger als 3.900 Euro im Jahr verdienst. Denn in diesem Zeitraum giltst du als besonders schutzbedürftig, da du dich noch in deiner Anfangsphase befindest.

Die drei Jahre verlängern sich zudem, wenn du zwischenzeitlich nicht versicherungspflichtig warst. Zum Beispiel bei:

  • Kindererziehung
  • Wehr- oder Zivildienst
  • Zwischenzeitliche Beschäftigung als Arbeitnehmer:in

Wenn du bereits auf andere Weise sozial abgesichert bist, etwa weil du zusätzlich eine:n Arbeitgeber:in hast, der oder die deine Beiträge leistet, nimmt dich die KSK nicht auf und die Antragstellung wird abgelehnt.

Dasselbe gilt auch, wenn du mehr als zwei Arbeitnehmer:innen beschäftigst. Ausgenommen hiervon ist, wenn du ausbildest oder eine Aushilfe anmelden möchtest, die bis zu 400 Euro monatlich erhält.

Kannst du deine Familie über die Künstler­sozial­kasse (KSK) mitversichern?

Da die Künstlersozialkasse dir die gleichen Rechte von Arbeitnehmer:innen geben möchte, ist auch deine Familie abgesichert. Daher kann für die Ehepartner:innen und Kinder eine kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bestehen.

Ab wann bist du versicherungs­pflichtig?

Du bist bereits selbstständig, hast dich aber noch nicht mit der Frage beschäftigt, ob du auch Mitglied der Künstlersozialkasse bist bzw. eine Künstlersozialversicherung abgeschlossen hast? Dann musst du bei der Künstlersozialkasse eine eigene Meldung abgeben, da du nicht automatisch versichert bist. Diese besteht aus einem Fragebogen, den du zusammen mit bestimmten Nachweisen einreichen musst. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Zeugnisse über Ausbildungen und Prüfungen
  • Veröffentlichungen
  • Rezensionen
  • Ausstellungskataloge
  • Vertragsunterlagen über Engagements
  • Stipendien und Preise

Was wenn dein Antrag abgelehnt wurde?

Die Künstlersozialkasse hat deinen Meldebogen erhalten und den Antrag abgelehnt? Ein Ablehnungsgrund könnte sein, dass dein Beruf, auch wenn du als Freiberufler:in tätig bist, nicht als künstlerisch angesehen wird. Da die Definitionen fließend sind, kann das zum Beispiel bei einem handwerklichen Beruf (z. B. Tätowierer:in) eintreten. Laut Bundessozialgericht handelt es sich hierbei nicht um eine künstlerische Tätigkeit.

Bei neuen Berufsfeldern, die in der Digitalisierung entstehen, gibt es eventuell noch keine klaren Bestimmungen und es ist somit unklar, ob deine Antragsstellung genehmigt wird und du in die Künstlersozialversicherung aufgenommen wirst. Wenn du der Meinung bist, dass dein Beruf dennoch künstlerisch ist, kannst du beim Bundesversicherungsamt mehr Informationen u.a. auch zum Künstlersozialversicherungsgesetz einholen.

Wie hoch ist der Beitrag zur Künstler­sozial­kasse?

Dein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen ist die Berechnungsgrundlage für deine monatlichen Beiträge bzw. Zahlungen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Außerdem sind die aktuellen Beitrags- und Abgabesätze zu den einzelnen Versicherungen relevant.

Hier die Beitragssätze für 2021:

  • Gesetzliche Rentenversicherung: 18,6 %
  • Gesetzliche Krankenkasse (GKV): 14,6 % (einheitlicher Beitragssatz, die GKV können einen individuellen Zusatzbeitrag erheben)
  • Pflegeversicherung: 3,05 % für Eltern, 3,3 % für Kinderlose

Für die Berechnung deines Gesamtbeitrags legst du die Hälfte der Beitragssätze zugrunde und erhältst deine genauen Abgabesätze bzw. Zahlungen. Ein Rechenbeispiel findest du auf der Webseite der Künstlersozialkasse.

Dein Jahreseinkommen musst du im Vorfeld selbst schätzen und der Künstlersozialkasse als Entgeltmeldung übermitteln. Dabei kommt es nur auf die Gewinne an, weshalb du deine voraussichtlichen Betriebsausgaben davon abziehen kannst. Dazu gehören zum Beispiel:

Deine Angaben werden nur dann von der Künstlersozialkasse überprüft, wenn sie Zweifel an den Zahlen haben. Es kann auch sein, dass du zu den 5 Prozent gehörst, die in einer jährlichen Stichprobe verpflichtet sind, die Angaben nachzuweisen.

Wenn du aufgefordert wirst, dein tatsächliches Einkommen der letzten 4 Jahre anzugeben, musst du die entsprechenden Einkommensteuerbescheide vorlegen.

Info

Fällt dein Einkommen höher oder geringer aus als von dir geschätzt, hat das keine Auswirkungen auf die bereits erhaltenen Leistungen bzw. auf deine gezahlten Versicherungsbeiträge. Für dich wichtig ist nur, wenn du das Mindesteinkommen für die Künstlersozialkasse unterschreitest.

Du kannst jedes Jahr bei der Künstlersozialkasse eine Änderungsmitteilung über dein potenzielles Einkommen einreichen.

Sonder­regelungen in der Künstler­sozial­kasse

Für bestimmte Fälle gibt es gesonderte Regelungen. Diese beziehen sich auf die Abgabesätze und Zahlungen in die Künstlersozialkasse. Wenn du diese Voraussetzungen erfüllst und Arbeitslosengeld beziehst, musst du keinerlei Beiträge in die Künstlersozialkasse einzahlen. Es sei denn, du hast dennoch Einnahmen aus deiner selbstständigen Arbeit. Dann musst du allerdings nur den Anteil für die Rentenversicherung beisteuern. In diesem Fall übernimmt das Arbeitsamt die Zahlungen der Krankenversicherungsbeiträge.

Dasselbe gilt auch bei anderen Ausnahmefällen. Du zahlst zum Beispiel weiter die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung in die Künstlersozialkasse (KSK) bei Nebeneinkünften bzw. trotz Festanstellung.

Der Mutterschutz gilt für dich in der Künstlersozialkasse bis zur achten Woche nach der Entbindung. Wenn du danach weiterhin nicht arbeitest bzw. unter der Geringfügigkeitsgrenze verdienst, besteht in der Elternzeit keine Versicherungspflicht und somit auch keine Abgabepflicht in Form von Zahlungen für die Künstlersozialkasse.

Den Anteil zur Rentenversicherung entfällt nur sehr selten: So gibt es bei der Künstlersozialkasse eine Art Altersgrenze. Diese hast du mit der Regelaltersgrenze erreicht, wenn du Vollrente beziehst.

Info

Was passiert bei Krankheit?

Pflichtversichert in der Künstlersozialkasse hast du Anspruch auf Krankengeld. Allerdings gilt das erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit.

Möchtest du bereits vorher Krankengeld beziehen, musst du einen entsprechenden Wahltarif bei deiner Krankenkasse wählen. Dabei leistest du solche zusätzlichen Beiträge bzw. Zahlungen direkt an die Krankenkasse.

Was ist die Künstler­sozial­abgabe?

Die Künstlersozialkasse kann ihren Mitgliedern Vergünstigungen anbieten, da die Beiträge von anderer Seite aufgestockt werden:

  • 20 % Zuschuss vom Bund
  • 30 % Künstlersozialabgaben von Unternehmen, die Kunst und Publizistik fördern/ermöglichen/verwerten

Die Träger der Deutschen Rentenversicherung sind dafür zuständig, die Betriebe zu prüfen, die als künstlersozialabgabepflichtige Arbeitgeber:innen gelten.

Info

Künstler­sozial­abgabe für Firmen berechnen:

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt jedes Jahr neu fest, wie hoch die Abgabe bzw. der Abgabesatz an die Künstlersozialkasse ist. 2021 lag diese beispielsweise bei 4,2 Prozent. Derselbe Beitragssatz gilt auch für 2022.

Die Künstlersozialkasse verwendet als Bemessungsgrundlage alle gezahlten Entgelte an Freiberufler:innen wie selbstständige Künstler:innen und Publizist:innen in einem Kalenderjahr.

Welche Firmen müssen die Künstler­sozial­abgabe zahlen?

Nicht jedes Unternehmen muss eine Abgabe laut Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zahlen. Dazu zählen nur Verwerter von künstlerischen bzw. publizistischen Leistungen. Dabei gibt es drei unterschiedliche Gruppen mit einer möglichen Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse:

Typische Vertreter (§ 24 KSVG)
  • Verlage
  • Presseagenturen
  • Theater
  • Orchester
  • Chöre
  • Veranstalter wie Künstler-agenturen
  • Fernsehen
  • Rundfunk
  • Galerien
  • Museen
  • Aus- und Fortbildungs-einrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten
Nicht-typische Vertreter

Privatpersonen, Firmen und Vereine, die regelmäßig die Leistungen von selbstständigen Künstler:innen oder Publizist:innen beanspruchen und dafür Geld (wie für den Einritt) erhalten.

Regelmäßig:

  • Mehr als 4 Veranstaltungen im Kalenderjahr

Künstlersozialkasse-Freibetrag: alle Aufträge im Kalenderjahr unter 450 Euro.

Unternehmen mit Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

Firmen, die regelmäßig Aufträge für Werbung und Design an selbstständige Künstler:innen oder Publizist:innen erteilen.

Regelmäßig:

  • Einmal im Jahr

Künstler­sozial­abgabe unabhängig von der Versicherungs­pflicht der Selbst­ständigen

Abgabepflichtige Unternehmen müssen auch dann KSK-Beiträge leisten, wenn sie Selbstständige bzw. Freiberufler:innen beauftragen, die nicht in der Künstlersozialkasse versichert sind. Dazu zählen zum Beispiel Selbstständige, die nicht in Deutschland leben.

Es ist für die Firmen also nicht relevant, ob die beauftragten Künstler:innen Mitglied in der Künstlersozialkasse sind oder nicht. Dies soll die Wettbewerbsfähigkeit in Deutschland fördern: Unternehmen können keine ausländischen Selbstständige engagieren, um Geld zu sparen.

Künstler­sozial­kasse auf der Rechnung ausweisen

Grundlage zur Berechnung der Künstlersozialabgabe deiner Auftraggeber:innen ist dein Entgelt. Doch es gibt einige Posten, die nicht an die Künstlersozialkasse abgabepflichtig sind, wie:

  • Reisekosten
  • Nachträgliche Vervielfältigungskosten (wie Druckkosten)
  • Ausgewiesene Umsatzsteuer

Daher ist es wichtig, dass du in deinen Rechnungen den Netto-Rechnungsbetrag nennst, auf den der aktuell geltende Prozentsatz der Künstlersozialabgabe aufgerechnet wird. Das bedeutet, dass du deine Rechnung aufteilst und nicht einfach pauschal abrechnest. Ansonsten wäre die gesamte Summe künstlersozialabgabepflichtig.

Zusammenfassung

Künstlersozialkasse zusammengefasst

  • Die Künstlersozialversicherung ist die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für selbstständige Künstler:innen und Publizist:innen.
  • Voraussetzungen für die Mitgliedschaft:

    • Du übst deine Tätigkeit auf Dauer erwerbsmäßig aus
    • Du verdienst im Jahr über der Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 Euro
    • Du bist selbstständige Künstler:in bzw. Publizist:in
  • In den ersten drei Jahren deiner Ausübung darfst du unter der Geringfügigkeitsgrenze verdienen.
  • Du bist nicht automatisch in der Künstlersozialkasse versichert, sondern musst selbstständig eine Meldung und Nachweise abgeben.
  • Die Höhe deines Beitrags bzw. Zahlungen in die Künstlersozialkasse berechnen sich auf Grundlage deines voraussichtlichen Jahreseinkommens. Dabei sind nur die Gewinne relevant.
  • Die Künstlersozialgabe sorgt dafür, dass du nur die Hälfte der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung zahlen musst. Der Bund schießt 20 Prozent zu, 30 Prozent kommen von Unternehmen, die Kunst und Publizistik fördern bzw. verwerten.
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