Insolvenz anmelden: Was genau bedeutet das?
Grundsätzlich versteht man unter Insolvenz die Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen, Einzelunternehmer:innen oder Privatpersonen. Sie tritt ein, wenn nicht genügend Kapital vorhanden ist, um ausstehende Zahlungen zu begleichen. Es ist langfristig abzusehen, dass die Einnahmen zu niedrig sind, um künftige Ausgaben zu decken. Alle Bedingungen und Zusammenhänge, die mit einer Insolvenzanmeldung in Verbindung stehen, sind gesetzlich in der Insolvenzordnung geregelt.
Diese rechtliche Grundlage definiert zwei Arten der Insolvenz:
- Liegt eine Zahlungsunfähigkeit bei juristischen Personen vor, also einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG haftungsbeschränkt, AG), einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) oder bei Freiberufler:innen, können diese eine Regelinsolvenz anmelden. Informiere dich über freie Berufe, damit du weißt, welche Tätigkeiten hierunter fallen.
- Auch natürliche Personen (Privatpersonen oder Solo-Selbstständige) können ein Insolvenzverfahren anmelden. Diesen Vorgang bezeichnet man als Verbraucherinsolvenz oder Privatinsolvenz. Bei ehemaligen Selbstständigen sollte jedoch nur eine geringe Schuldenlast vorliegen und es sollten keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen existieren.
Eine Insolvenz anzumelden ist möglich, wenn bestimmte Ursachen vorliegen:
Voraussetzungen, um eine Insolvenz anzumelden
Damit Einzelunternehmer:innen eine Insolvenzanmeldung durchführen können, müssen laut Insolvenzordnung drei Voraussetzungen erfüllt sein.
- § 17 InsO – Die Zahlungsunfähigkeit: Die private oder juristische Person ist nicht in der Lage, einer ausstehenden Zahlungspflicht gegenüber Gläubiger:innen nachzukommen.
- § 18 InsO – Die drohende Zahlungsunfähigkeit: Mit hoher Wahrscheinlichkeit kann ein Unternehmen fällige Zahlungen nicht tilgen.
- § 19 InsO – Die Überschuldung: Das vorhandene Kapital der privaten oder juristischen Person reicht nicht aus, um das Ausmaß der Schulden zu begleichen.
Wer ist dazu verpflichtet, Insolvenz anzumelden?
Im Allgemeinen sind Unternehmen, Selbstständige oder Privatpersonen rechtlich nicht dazu verpflichtet, ihre Zahlungsunfähigkeit zu melden. Eine Ausnahme besteht jedoch für die Rechtsform der Kapitalgesellschaften. Insolvenz anmelden müssen demnach die GmbH, die UG (haftungsbeschränkt), die AG oder die KGaA. Gemäß §15 InsO sind diese juristischen Personen dazu verpflichtet, Firmeninsolvenz anzumelden.
Wie meldet man Insolvenz an?
Deuten die Anzeichen auf eine Insolvenz hin, sollten die Betroffenen, besonders Kapitalgesellschaften, schnell handeln. Denn: Juristische Personen müssen sich in einem Zeitraum von drei Wochen als insolvent melden. Verpassen Sie diesen Zeitpunkt, kann es neben dem ohnehin schon unangenehmen Konkurs zu weiteren Konsequenzen kommen. Bei Insolvenzverschleppung müssen Schuldner:innen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen.
Dies gilt hingegen nicht für Privatpersonen oder Einzelunternehmer:innen. Sie können frei entscheiden, wann Sie Insolvenz anmelden.
Die Durchführung der Insolvenz verläuft in den folgenden vier Schritten.
1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Sobald sich Firmen, Solo-Selbstständige oder Privatleute einer Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz bewusst sind, können sie gemäß §13 InsO den schriftlichen Insolvenzantrag stellen. In diesem Antrag müssen sie alle Rahmenbedingungen zu ihrer finanziellen Situation so schildern, dass Gutachter:innen und Richter:innen die derzeitigen Gegebenheiten nachvollziehen können.
Die Beamt:innen kontrollieren, ob im Einzelunternehmen noch Gelder zur Verfügung stehen, um ein Insolvenzverfahren durchzuführen und ausstehende Forderungen zumindest teilweise zu begleichen.
Haben die zuständigen Behörden den gesamten Sachverhalt geprüft und es besteht weiterhin keine Zahlungsfähigkeit, wird das Insolvenzverfahren durch einen Eröffnungsbeschluss bekannt gegeben (§§ 27, 30 InsO).
2. Berufung des Insolvenzverwalters oder der Insolvenzberaterin
Ab dem Moment, an dem das Gericht das Insolvenzverfahren bekannt gibt, bezieht es den oder die Insolvenzverwalter:in in den Prozess mit ein. Diese:r koordiniert den weiteren Ablauf. Er oder sie bewertet die Lage des Unternehmens und kommuniziert die Abläufe zwischen den einzelnen Beteiligten. Der oder die Insolvenzverwalter:in versucht einerseits, Gläubiger:innen zu befriedigen und andererseits, das Vermögen des Unternehmens weitestgehend zu bewahren. In diesem Schritt stellt er oder sie auch die Anmeldung zur Insolvenztabelle zusammen. Bei dieser Tabelle handelt es sich um eine Liste, die alle Insolvenzforderungen beinhaltet.
3. Festlegung der Gläubigerversammlung
Alle Gläubiger:innen erhalten den Aufruf, innerhalb von einem definierten Zeitraum ihre Insolvenzforderungen anzumelden. Erst nach Einberufung der Gläubigerversammlung können Insolvenz-Ansprüche angemeldet werden. Laut § 28 InsO bewegt sich diese Frist in der Regel zwischen zwei Wochen und drei Monaten. In dieser Zeit versucht der oder die Insolvenzverwalter:in, das übrige Geld auf die Gläubiger:innen aufzuteilen.
Natürliche Personen stellen hierzu ihr pfändbares Vermögen bereit, juristische Personen hingegen eine bestimmte Insolvenzmasse. Die Aufgabe des Insolvenzverwalters oder der Insolvenzberaterin besteht zusätzlich darin, die Insolvenzmasse zu Geld zu verwerten. Hierbei werden Wirtschaftsgüter oder Betriebsausstattungen wie Maschinen verkauft. Der Erlös geht danach direkt an die Gläubiger:innen.
4. Einstellung des Insolvenzprozesses
Ist die gesamte Insolvenzmasse am Ende aufgeteilt und die festgelegte Frist abgelaufen, prüfen Anwält:innen abschließend, ob die Vorgänge in der Verhandlung vorschriftsmäßig abgelaufen sind und die Insolvenzmasse rechtmäßig verteilt wurde. Bewertet das Gericht alle Geschehnisse als korrekt, erfolgt nach § 200 InsO die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Schafft es der oder die Insolvenzverwalter:in nicht, Kapitalgesellschaften zu erhalten, werden diese nach Beendigung des Verfahrens annulliert.
Im Gegensatz hierzu folgt für natürliche Personen eine Wohlverhaltensperiode. Hierbei handelt es sich um eine Art Bewährung für dich als Schuldner:in. In dieser Phase musst du bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Allen voran einer ertragreichen Beschäftigung nachgehen. Während dieser Zeit zahlst du als Schuldner:in kontinuierlich Geld an den oder die Insolvenzverwalter:in. Diese:r verteilt das Geld wiederrum an die Gläubiger:innen, um die Schulden abzuzahlen.
Erbst du als Schuldner:in beispielsweise eine höhere Summe Geld, geht hiervon 50 Prozent an die Insolvenzverwaltung bzw. die Gläubiger:innen. Die Wohlverhaltensphase dauert in der Regel sechs Jahre. Hast du dich während dieser Wohlverhaltensphase intensiv eingesetzt, um die Schulden zu begleichen, wird dir eine Restschuldenbefreiung zuteil. Das bedeutet: Sollten nach diesen sechs Jahren immer noch Schulden bestehen, werden dir diese erlassen.
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