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Du liebst es, auf Social Media deinen Lifestyle zu teilen? Deine Follower:innen auf Instagram oder TikTok steigen täglich, weil dein Content ankommt? Wenn du bereits selbstständig als Influencer:in arbeitest, hast du dich sicher schon gefragt, wie es mit dem Thema Steuern und Finanzamt aussieht. Damit du keine bösen Überraschungen erlebst, findest du hier deinen Guide mit den wichtigsten Facts.

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Als Influencer:in kannst du mit vielen Tätigkeiten durchstarten

Ob Youtuber:in, Instagrammer:in oder TikToker:in – die Optionen als Influencer:in Geld zu verdienen, sind vielseitig. Videos, Fotos, Bildergalerien, Podcasts oder Live-Streams sind die häufigsten Formate auf Social-Media-Plattformen, um Follower:innen von dir zu überzeugen.

Wer regelmäßig postet, hat schon bald eine Fanbase aufgebaut. Je nach Größe deiner Reichweite (Anzahl deiner Follower:innen) werden dadurch immer mehr Brands auf dich aufmerksam und es können Werbepartnerschaften mit Unternehmen entstehen. Vor allem hier steckt viel Potenzial, um damit auf Dauer Geld zu verdienen und von diesem Beruf zu leben. Und aufgrund dieser Einnahmen müssen eben auch Influencer:innen Steuern bezahlen.

Müssen Influencer:innen immer ein Gewerbe anmelden?

Wenn du bereits eine Kooperation mit einer Brand eingegangen bist oder kurz davor bist, ihre Produkte auf deinen Social-Media-Kanälen zu bewerben, solltest du ein paar Dinge beachten:

Da das Finanzamt davon ausgeht, dass du mit solchen Kooperationen als Influencer:in Geld verdienen und Gewinne machen willst, musst du eine Steuernummer beantragen. Im Zuge deiner steuerlichen Erfassung stellt die Finanzbehörde fest, wie deine Selbständigkeit als Influencer:in einzuordnen ist: Bist du Freiberufler:in oder Gewerbetreibende:r?

Sieht dich das Finanzamt als Gewerbetreibende:r und nicht als Freiberufler:in, musst du definitiv ein Gewerbe anmelden. Damit du weißt, als was du in der Regel aufgrund deiner Tätigkeiten eingeordnet wirst, erfährst du in den nächsten Abschnitten die grundlegenden Unterschiede.

Freiberufler:innen

  • Freiberufler:innen erzielen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§18 EStG)
  • Darunter fallen künstlerische, schriftstellerische, wissenschaftliche, lehrende oder erzieherische Tätigkeiten wie zum Beispiel: Autor:in, Journalist:in, Dozent:in, Blogger:in etc.
  • Zudem: Heilberufe (z. B. Arzt/Ärztin) oder rechts- bzw. wirtschaftsberatende Tätigkeiten (z. B. Anwalt/Anwältin)
  • Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt wird benötigt – mehr dazu in unserem Artikel zu den freien Berufen

Gewerbetreibende

  • Gewerbetreibende erzielen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (§§15-17 EStG)
  • Es handelt sich um selbstständige Unternehmer:innen, z. B. in einem handwerklichen, produzierenden oder kaufmännischen Beruf, wie Restaurantbesitzer:in, Friseur:in oder Influencer:in mit Kooperationen
  • Anmeldung eines Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt und beim Finanzamt erforderlich

Sobald du als Influencer:in nicht mehr nur Inhalte postest, sondern dein Content durch bezahlte Werbepartnerschaften auch Einnahmen einbringt, giltst du als Gewerbetreibende:r. Die genaue Zuordnung nimmt aber das Finanzamt vor.

Beispiel:

Bloggeri:innen, die rein journalistisch tätig sind und nur informative Artikel auf ihrem Blog veröffentlichen, sind freiberuflich tätig. Influencer:innen hingegen, die auf ihrem Blog Produkte eines Unternehmens bewerben und eine Provision für Verkäufe über ihren Blog erhalten (Affiliate-Werbung), werden als Gewerbetreibende:r eingestuft.

Achtung

Vorsicht vor Scheinselbstständigkeit

Wenn du nur für ein Unternehmen arbeitest und lediglich an dieses Rechnungen stellst, kommt schnell der Verdacht der Scheinselbstständigkeit auf. Hier wird vermutet, dass dein:e Auftraggeber:innen Sozialversicherungsbeiträge sparen wollen, die sie für dich als Angestellte:r zahlen müssten. Das ist strafbar. Erfahre in unserem Artikel mehr zur Scheinselbstständigkeit.

Welche Steuern müssen Influencer:innen zahlen und wieviel?

Als Influencer:in fragst du dich jetzt natürlich, welche Steuern du genau zahlen musst. Im Wesentlichen sind drei Steuerarten für dich von Bedeutung:

Einkommensteuer

Sobald du als Influencer:in regelmäßig Einkünfte erzielst, bist du jährlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Allerdings musst du erst Einkommensteuer zahlen, wenn deine Einkünfte in einem Kalenderjahr den Grundfreibetrag von 10.908 Euro (Stand 2023) – für Paare gilt die doppelte Summe – übersteigen. Mit Hilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelst du deinen Gewinn/Verlust bzw. deine Einkünfte (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben). Das Finanzamt errechnet auf Basis dessen die Höhe deiner Einkommensteuerlast.

Achtung

Beachte den Abgabetermin für die Steuererklärung

Deine Einkommensteuererklärung für ein Geschäftsjahr (meist Kalenderjahr) musst du bis zu einem bestimmten Abgabetermin im Folgejahr elektronisch an das Finanzamt übermitteln. In der Regel ist das jeweils der 31. Juli, mit Steuerberater:in der letzte Februartag des übernächsten Jahres.

Beachte diese Sonderregelung: Die Abgabefristen für die Steuererklärung wurden wegen Corona verlängert. Daher gelten für die folgenden Steuerjahre abweichende Abgabefristen:

  • Für das Steuerjahr 2021: bis zum 31.10.2022, mit Steuerberater:in bis 31.08.2023
  • Für das Steuerjahr 2022: bis 02.10.2023, mit Steuerberater:in bis 31.07.2024
  • Für das Steuerjahr 2023: bis 02.09.2024, mit Steuerberater:in bis 02.06.2025

Mehr dazu in unserem Artikel zur Steuererklärung für Selbstständige.

Umsatzsteuer

Wenn es um deine steuerliche Behandlung als Influencer:in geht, nimmt das Finanzamt an, dass du als selbständige:r Unternehmer:in langfristig Einkünfte erzielen willst. Auf deine Umsätze musst du daher Umsatzsteuer zahlen. In deinen Rechnungen schlägst du den üblichen Umsatzsteuersatz von 19 % (manchmal 7 %) auf deine Leistungen auf und führst den Umsatzsteuerbetrag dann an das Finanzamt ab.

Info

Ausnahme: Wenn du vom Finanzamt als Freiberufler:in eingestuft wirst oder du als Gewerbtreibende:r die Kleinunternehmerregelung nutzt, weil du die Umsatzgrenzen nicht überschreitest, bist du von der Umsatzsteuerpflicht befreit.

Vorsteuer von Umsatzsteuer abziehen

Wenn du umsatzsteuerpflichtig bist, darfst du von deiner Steuerlast die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen (Rechnungen anderer Unternehmen an dich) als Vorsteuer abziehen. In einer monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt musst du deine Steuerschuld (Umsatzsteuer minus Vorsteuer) elektronisch übermitteln und bezahlen. Wenn du mehr Vorsteuer gezahlt als Umsatzsteuer erhalten hast, überweist dir das Finanzamt die Differenz. Mehr Infos dazu liest du in unserem Artikel zum Vorsteuerabzug.

Info

Beispiel:

In einem Monat beläuft sich die Gesamt-Bruttosumme deiner Ausgangsrechnungen (Debitoren) an Kund:innen auf 4.500 Euro. Davon entfallen 19 % (718,49 Euro) auf die Umsatzsteuer. Im Gegenzug hast du Eingangsrechnungen anderer Unternehmen an dich (Kreditoren) in Höhe von 1.200 Euro gesammelt. Diese beinhalten 191,60 Euro Vorsteuer. Die Vorsteuer darfst du von der Umsatzsteuer abziehen:

718,49 Euro - 191,60 Euro = 526,89 Euro

Es bleibt eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von 526,89 Euro an das Finanzamt.

Gewerbesteuer

Grundsätzlich gehört zur steuerlichen Behandlung von Influencer:innen auch die Pflicht zur Abgabe von Gewerbesteuer. Als Einzelunternehmer:in musst du die Gewerbesteuer allerdings erst bezahlen, wenn dein Gewerbeertrag über dem Freibetrag von 24.500 Euro liegt. Der Gewerbeertrag setzt sich aus deinem Gewinn zuzüglich bestimmter Hinzurechnungen und abzüglich bestimmter Kürzungen zusammen:

Hinzurechnungen
Kürzungen
  • Schulden (Zinsen für Darlehen)
  • Mieten und Pachten (Büroräume)
  • Leasingraten (Firmenwagen)
  • Betrieblicher Grundbesitz (für Unternehmen mit eigener Immobilie/Grundstück)
  • Gewinne aus Beteiligungen an anderen Firmen (Kapital- und Personengesellschaften)
  • Zuwendungen an steuerbegünstigte Zwecke (z. B. Spenden an Vereine oder Mitgliedsbeiträge)

Zur Berechnung deiner individuellen Steuerlast musst du eine Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Die zu zahlende Gewerbesteuer wird dann von der Gemeinde berechnet, in der du dein Gewerbe angemeldet hast, denn es gelten unterschiedliche „Hebesätze“ in Deutschland. Die gezahlte Gewerbesteuer wird im Zuge deiner Einkommenssteuererklärung berücksichtigt und auf deine Einkommensteuer angerechnet.

Tipp

Gewerbesteuer online berechnen

Berechne deine Gewerbesteuer ganz einfach vorab online mit dem Gewerbesteuerrechner von lexoffice.

Gifts for free? – Geschenke und Gratisprodukte und die Steuer

Die neueste Shirt-Kollektion einer Sports Brand geschenkt für ein Fitness-Tutorial oder eine kostenlose Reise eines Urlaubsanbieters für einen Blog-Beitrag: Über Geschenke, Gratisprodukte oder kostenlose Dienstleistungen freut sich jede:r riesig. Aber bekommst du das als Influencer:in alles for free oder musst du dafür Steuern zahlen? Es kommt darauf an. Wir erklären dir, worauf es ankommt.

Wann musst du als Influencer:in Geschenke oder Gratisprodukte versteuern?

Produkte und Dienstleistungen, die dir im Zuge einer Werbepartnerschaft mit einem Unternehmen kostenlos überlassen werden, gelten als Sachzuwendungen, also nicht-finanzielle Leistungen. Dementsprechend sind sie einkommensteuer- und umsatzsteuerpflichtig. Den Wert eines Produktes kannst du entweder beim Hersteller erfragen oder im Internet recherchieren und dann in deiner Steuererklärung als Betriebseinnahme angeben.

Als Ausnahmen davon gelten:

  • Produkte mit einem geringen Wert (bis zu 10 Euro)
  • Deine Geschenkgeber:innen bzw. Werbepartner:innen haben das Produkt/die Dienstleistung bereits versteuert
Tipp

Dokumentiere deine Sachzuwendungen

Es lohnt sich, bei einer Vielzahl an Gratisprodukten und Werbegeschenken eine Dokumentation anzulegen, z. B. eine Tabelle. Mit Hilfe dieser Übersicht kannst du Art und Wert der Sachzuwendung festhalten und bist auf Nachfragen vom Finanzamt vorbereitet.

Welche Kosten können Influencer:innen als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen?

Wie jede:r Selbstständige:r oder Unternehmer:in kannst du auch als Youtuber:in, Instagramer:in oder Blogger:in alle Kosten und Arbeitsmittel, die im direkten Zusammenhang mit deinen Dienstleistungen als Influencer:in stehen, als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.

Folgendes kannst du als Betriebsausgaben absetzen:

  • Miete: Büroräume oder auch ein Arbeitszimmer in deiner Privatwohnung, wenn du dieses ausschließlich für berufliche Zwecke nutzt
  • Versicherungen: z. B. Rechtsschutzversicherung
  • Reisekosten: für Fahrten zu Meetings oder an Drehorte
  • Werbekosten: Webseite, Logo, Gewinnspiele etc.
  • Zinsen: für Darlehen
  • Beiträge: für Vereine oder Berufsverbände
  • Arbeitsmaterialien: Kamera, Laptop, Smartphone (berufliche Nutzung) etc.
  • Büromaterialien, Telefonkosten
  • Rechts-, Steuerberatung
  • Software
Info

Gewinnspiele und Giveaways als Werbungskosten aufführen

Gewinnspiele mit einer eindeutig werblichen Absicht, z. B. um Follower:innen zu generieren oder ein Jubiläum zu feiern, kannst du als Werbungskosten in den Betriebsausgaben aufführen. Die jeweiligen Bedingungen zum Durchführen einer Giveaway-Aktion (z. B. Datenschutz-Richtlinien) kannst du häufig den FAQs der jeweiligen Social-Media-Plattform entnehmen.

Tipp

Lass dich im Zweifel von einem Profi beraten

Wenn du dir gerade am Anfang deiner Selbständigkeit als Influencer:in unsicher in Sachen Steuern und Finanzen bist, dann lass dich am besten von einem Profi im Steuerrecht beraten. Sowohl die Finanzämter als auch Steuerberater:innen können deine Fragen beantworten.

Zusammenfassung

Influencer:innen und die Steuer zusammengefasst

  • Sobald du als Influencer:in Einkünfte erzielst, musst du dich beim Finanzamt anmelden (Steuernummer).
  • Influencer:innen gelten als Gewerbetreibende, wenn sie durch Werbepartnerschaften Einkünfte generieren. Sie müssen dann ein Gewerbe anmelden.
  • Für Influencer:innen sind drei Steuerarten von Bedeutung: Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer.
  • Einkommensteuer: Freibetrag beachten; Pflicht zur jährlichen Einkommensteuererklärung.
  • Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung beachten; regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgeben.
  • Gewerbesteuer: Freibetrag beachten, Gewerbesteuererklärung ans Finanzamt; Berechnung erfolgt durch Gemeinde des Firmensitzes.
  • Influencer:innen können Betriebsausgaben wie Werbungskosten von der Steuer absetzen.
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