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Da du als Solo-Selbstständige:r keinen Chef haben, gibt es für dich auch keinen geldwerten Vorteil, wie zum Beispiel einen Firmenwagen. Das bedeutet aber nicht, dass du dir kein Dienstfahrrad zulegen kannst. Im Gegenteil! Wie du als Selbstständige:r dein Fahrrad von der Steuer absetzen kannst, erfährst du in diesem Beitrag.

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Können Unternehmen und Selbstständige ein E-Bike oder Fahrrad von der Steuer absetzen?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Finanzamt unterscheidet nämlich zwischen zwei Arten von Fahrrädern:

  1. Fahrräder, die keine Zulassung für den Straßenverkehr haben (keine verkehrsrechtliche Zulassung)
  2. Fahrräder, die über eine derartige Zulassung verfügen (mit verkehrsrechtlicher Zulassung)

1. Fahrräder ohne verkehrs­rechtliche Zulassung

Diese Fahrräder sind wohl das, was die meisten Personen meinen, wenn sie von einem Fahrrad sprechen. Nämlich der gute, alte Drahtesel ohne Zulassung als Kraftfahrzeug.

Das sagt aber nichts über die Ausstattung des Fahrrades aus. Damit es als Verkehrsmittel vom Finanzamt anerkannt wird, muss es für den Straßenverkehr tauglich sein. Das bedeutet, dass du als Unternehmer:in darauf achten musst, dass das Fahrrad die geforderte Beleuchtung wie Vorder- und Rücklicht besetzt und außerdem mit einer Klingel ausgestattet ist.

Tipp

Solltest du dir unsicher sein, was alles dazu gehört, um dein Fahrrad verkehrstauglich zu machen, wende dich an den oder die Fahrradhändler:in deines Vertrauens. Diese:r sollte dein Fahrrad vor allem, wenn es als Dienstfahrrad genutzt wird, regelmäßig warten.

2. Fahrräder mit verkehrs­rechtlicher Zulassung

Hat das Gefährt dagegen mehr als 600 Watt Leistung und kann schneller als 25 km/h fahren, gilt es nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kraftfahrzeug – unabhängig davon, ob es vielleicht wie ein herkömmliches Rad aussieht. Das bedeutet, dass für diese Fahrräder – in der Regel handelt es sich um E-Bikes, Elektrofahrräder oder S-Pedelecs – die gleichen Regelungen gelten wie für den Firmenwagen.

Achtung

Für elektrisch betriebene Lastenfahrräder gibt es im Hinblick auf die Steuer jedoch einige Besonderheiten. Diese Regelungen unterscheiden sich von denen, die wir hier ansprechen. Am besten besprichst du deine Optionen für ein elektrisch betriebenes Lastenfahrrad mit deinem oder deiner Steuerberater:in.

Musst du das (E-) Bike betrieblich nutzen, wenn du es steuerlich absetzen möchtest?

Ja, du musst das Fahrrad im Rahmen deiner Selbstständigkeit oder für deine Firma geschäftlich nutzen, damit du es von der Steuer absetzen kannst. Dabei gilt: Mindestens 10 Prozent betrieblichen Nutzungsanteil sieht der Gesetzgeber vor. Nutzt du das Fahrrad in geringerem Umfang, wird es nur als Privatfahrrad und damit nicht als Betriebsvermögen gewertet – mit Auswirkungen auf die Steuer.

Warum solltest du ein Fahrtenbuch führen?

Um zu beweisen, dass du dein Rad oder E-Bike tatsächlich im Rahmen deiner geschäftlichen Tätigkeit nutzt, und es damit als Selbstständige:r steuerlich absetzen kannst, kannst du zum Beispiel ein Fahrtenbuch führen. Das Fahrtenbuch ermöglicht es dir, gegenüber dem Finanzamt zu beweisen, welche geschäftlich veranlassten Fahrten du mit deinem Fahrrad unternommen hast.

Diese Angaben gehören ist Fahrtenbuch:

  • Datum der Fahrt
  • Adresse des oder der Kund:in, Lieferanten…
  • Adresse, von der du gestartet bist
  • Kilometer, die du dabei zurückgelegt hast
  • Grund für die Fahrt

Fahrrad, E-Bike oder Pedelec von der Steuer absetzen: Wie geht das?

Die oben angesprochene Unterscheidung ist wichtig, wenn du ein (E-) Bike steuerlich absetzen möchtest. Achte daher unbedingt auf die folgende Unterscheidung im Hinblick auf den Nutzungsanteil.

10 bis 50 Prozent betrieb­licher Nutzungs­anteil

Nutzt du dein Fahrrad zwischen 10 und 50 Prozent geschäftlich, kannst du wählen, wie du es steuerlich eingruppieren möchtest. Entscheidest du dich dafür, das Fahrrad deinem Betriebsvermögen zuzuordnen, spricht man von gewillkürtem Betriebsvermögen.

Stellt sich die Frage, ob du die Kosten für deinen privaten Nutzungsanteil versteuern musst, wenn du das Fahrrad von der Steuer absetzt. Denn du nutzt es ja nur zu einem Teil geschäftlich.  Die gute Nachricht: Das musst du nicht. Und das sogar unabhängig davon, zu welchem Teil du das Fahrrad privat nutzt – sofern eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 Prozent vorliegt. Auch wenn du dein Fahrrad oder E-Bike (Achtung: es darf sich nicht um ein Kfz handeln!) nur zu einem geringen Teil für die Firma nutzt, musst du keine Privatnutzung versteuern, es ist für dich also steuerfrei. Nach den aktuell gültigen Regelungen soll das sogar bis zum 31.12.2030 gelten.

Mehr als 50 Prozent betrieb­licher Nutzungs­anteil

Bei mehr als 50 Prozent geschäftlicher Nutzung für die Firma, hast du als Freiberufler:in oder Einzelunternehmer:in diese Wahl nicht mehr. Denn dann zählt das Fahrrad, E-Bike oder Pedelec in jedem Fall zum Betriebsvermögen. Es wird als sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen klassifiziert.

Das sind durchaus gute Nachrichten für dich, denn dann kannst du alle Kosten von der Steuer absetzen, die tatsächlich für das Fahrrad anfallen. Zu diesen Kosten gehören:

1. Anschaffungs­kosten

Wenn du das Fahrrad überwiegend betrieblich nutzt, kannst du die Anschaffungskosten absetzen. Allerdings sind diese nach Höhe gestaffelt: Ein Rad, das mehr als 800 Euro kostet, muss über die übliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Nach Angaben der Abschreibungstabelle der Finanzverwaltung für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter sind das aktuell sieben Jahre. Dabei wird in der Regel 1/7 des Gesamtbetrags im Zuge der Einkommensteuererklärung abgeschrieben. War es in der Anschaffung günstiger als 800 Euro, kannst du es als sogenanntes geringwertiges Wirtschaftsgut direkt mit deiner nächsten Steuererklärung abschreiben. Für E-Bikes vermuten Steuerberater:innen den gleichen Abschreibungszeitraum, obwohl sich die Finanzverwaltung dazu noch nicht abschließend geäußert hat.

2. Instand­haltungs­kosten

Die Instandhaltungskosten wie Fahrradreparatur und Wartung, aber auch die notwendigen Versicherungen, die du für dein Rad brauchst, kannst du dir ebenfalls zum Teil vom Finanzamt erstatten lassen. Sie sind damit auch steuerlich absetzbar. In der Regel musst du dafür die Rechnungen über die angefallenen Kosten aufbewahren. Außerdem verlangt das Finanzamt, dass du ein Fahrtenbuch führst, wenn du diese Abrechnungsmethode wählst.

Übrigens: Wenn du umsatzsteuerpflichtig bist, kannst du natürlich von allen Rechnungen, die du in Zusammenhang mit deinem Firmen-Fahrrad bekommst, die Vorsteuer abziehen. Oder alternativ bei der nächsten Umsatzsteuererklärung verrechnen.

Du kannst also einige Kosten von der Steuer absetzen, wenn dein Fahrrad, E-Bike oder Pedelec zum Betriebsvermögen gehört – das gilt übrigens auch beim Leasing.

Achtung

Gehört das Fahrrad zum Betriebsvermögen und du möchtest es verkaufen, musst du darauf achten, dass du den Erlös unter deinen Betriebseinnahmen verbuchst.

Fahrten von der Wohnung zur 1. Tätigkeitsstätte

Nutzt du dein Fahrrad betrieblich und zählt es damit zum Betriebsvermögen, kannst du alle Kosten – nicht nur den Weg von deiner Wohnung oder deinem Haus zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte – voll als Betriebsausgaben geltend machen.

Tipp

Frag uns

Hast du noch eine Frage rund um das Thema Fahrrad von der Steuer absetzen? Dann schreibe uns einfach eine E-Mail an: hello@lexfree.de

Fahrrad, E-Bike, Pedelec als Selbstständige:r leasen: Was ist zu beachten?

Neben dem Kauf gibt es auch immer noch die Option, ein Fahrrad, E-Bike oder Pedelec monatlich oder gleich für das ganze Jahr zu leasen und so auch von Steuervergünstigungen zu profitieren. Tatsächlich musst du bei der Steuererklärung als Selbstständige:r gar nicht viel beachten, wenn du das Fahrrad least. Denn das, was zum Fahrradkauf im Hinblick auf die Steuer gilt, gilt auch dann, wenn du das Leasing deines Fahrrads steuerlich absetzen möchtest.

Das bezieht sich auf folgende Posten:

  • den privaten Nutzungsanteil
  • die Absetzbarkeit verschiedener Kosten
Zusammenfassung

Fahrrad von der Steuer absetzen zusammengefasst

  • Gehört das Fahrrad bei Selbstständigen und Freiberufler:innen zum Betriebsvermögen, kann es von der Steuer abgesetzt werden.
  • Auch geschäftliche Fahrräder, E-Bikes oder Pedelecs, die geleast werden, sind steuerlich absetzbar.
  • Damit das Fahrrad absetzbar ist, darf es nicht als Kfz gelten.
  • Wenn du umsatzsteuerpflichtig bist, kannst du bei den Kosten, die für das Fahrrad anfallen, Vorsteuer geltend machen.
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