Welche Rechte haben Urheber:innen eines Bildes?
Für die Gestaltung deiner Website oder deines Blogs sind Bilder unverzichtbar. Bevor du aber Fotos aus dem Netz verwendest, die dir Suchmaschinen wie Google ausspielen, solltest du dich unbedingt mit dem juristischen Hintergrund des Themas „Bildrechte“ auseinandersetzen – das gilt auch für deren Veröffentlichung auf deinem Instagram-Account oder bei WhatsApp. Egal welche Bilder du im Rahmen deiner Social-Media-Aktivitäten veröffentlichen möchtest – du solltest vorab die Nutzungsrechte für Bilder von Dritten abklären.
Davon zu unterscheiden ist in Deutschland auch noch das sogenannte „Recht am eigenen Bild“, das laut Grundgesetz ein Persönlichkeitsrecht darstellt. Es soll den Schutz vor Eingriffen in den eigenen Lebensbereich gewährleisten. Gesetzliche Grundlage ist hierfür das Kunsturhebergesetz (KUG). Der Paragrafen 22 legt unter anderem fest:
- Bildnisse von Menschen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildeten Personen sich dazu einverstanden erklären oder die Bildrechte verkaufen. Werden beispielsweise Models für ihre Tätigkeit zur Erstellung von Fotos bezahlt, dann haben diese in der Regel ihre Bildrechte abgetreten.
- Laut Gesetzgeber muss es sich nicht zwangsläufig um ein Foto handeln. Das Recht am eigenen Bild gilt auch für Videos oder Gemälde.
- Ausnahmen sind Personen, die zufälligerweise auf einer Landschaftsaufnahme oder in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten, oder wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt.
Was haben Bildrechte mit der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) zu tun?
Immer dann, wenn du Fotos von Personen zum Beispiel auf deiner Website veröffentlichst oder dafür erstellst, kommt die Datenschutz-Grundverordnung ins Spiel. Denn auch Abbildungen von Menschen zählen zu den schützenswerten personenbezogenen Daten. Die DSGVO schützt auch dich und deine personenbezogenen Daten als Fotograf, die in den Metadaten von Bildern gespeichert sind (beispielsweise Ort und Aufnahmezeitpunkt mit Angabe von Datum und Jahr des Bildes).
Fotos aus dem Internet nutzen: Was ist verboten und was ist erlaubt?
Im Internet gibt es verschiedene Quellen, um Bilder zu finden. Suchmaschinen oder Bilderportale werfen dir unzählige Motive aus, wenn du zu einem bestimmten Thema online nach Bildern recherchierst. Die Frage ist nur, darfst du Bilder aus dem Internet für deinen Blog, deine Website oder deine Social Media Kanäle wie Instagram auch nutzen?
Die Antwort lautet: Nein! Denn nur die Urheber:innen von Fotos entscheiden, wer diese zu welchem Zweck und in welchem Umfang verwenden darf. Willst du als Blogger:in anderen Blogger:innen die Veröffentlichung von Bildnissen erlauben, dann musst du dir vorab vom Urheber der Bilder das Recht zur Unterlizensierung einholen. Die rechtliche Basis hierfür bildet § 19a im UrhG (Urheberrechtsgesetz).
Wörtlich heißt es darin: „Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“
Einverständniserklärung für Bildrechte von Fotografen einholen
Ohne ausdrückliche Zustimmung beispielsweise der Fotografin oder des Fotografen als Urheber:in digitaler Bildnisse geht gar nichts. Auch Agenturen sowie Bilddatenbanken als Rechtsinhaber von Bildnissen musst du vorab um Erlaubnis fragen oder Lizenzen erwerben, bevor du deren Bilder oder Grafiken in Werbeanzeigen oder auf deinen Firmen-Webseiten veröffentlichst. Du darfst ein fremdes Bild auch nicht über soziale Netzwerke wie Instagram oder Facebook teilen, ohne vorab eine Lizenz dafür erworben zu haben.
Was schützt das Urheberrechtsgesetz?
Im Umgang mit Bildnissen von fremden Websites oder aus der Google Bildersuche musst du vorsichtig sein und dich mit Blick auf Bildrechte an die Paragrafen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) halten:
- Schützenswert sind digitale Bilder, das heißt: „Lichtbildwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG).
- Auch einfache Lichtbilder zählen nach § 72 Abs.1 UrhG als schützenswert.
- Grundsätzliche Voraussetzung ist dabei, dass es sich bei einem Bild stets um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt. Demnach muss eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG vorliegen. Das betrifft in der Regel auch Grafiken, Logos, Bilder und Fotografien.
- Ob von fremden Webseiten oder aus der Google Bildersuche, das UrhG greift immer, egal woher die Bilder stammen.
Gilt das UrhG auch bei lizenzfreien Bildern?
Wenn du gerne in Bilddatenbanken wie Shutterstock und Co. stöberst, dann findest du dort auch sogenannte lizenzfreie und kostenlose Bildmotive. Das bedeutet jedoch nicht, dass du sie einfach auf deinem Instagram-Account oder in deinem Firmen-Blog veröffentlichen kannst. Folgendes musst du beachten:
- Auch für diese Bilder musst du einen Nutzungsvertrag unterschreiben. Darin wird die Art der Nutzung häufig eingeschränkt und du erklärst dich mit deiner Unterschrift zum Beispiel einverstanden, die lizenzfreien Bilder ausschließlich in deinem rein privaten Blog zu veröffentlichen oder es nur in der vorliegenden Form zu nutzen.
- Geht es um die Fotografin oder den Fotografen, so bleibt das Recht der Urhebernennung auch bei kostenlosen Bildern aus Datenbanken erhalten.
Was ist mit Bildern bzw. Bildrechten von Canva?
Die Grafikdesign-Plattform „Canva“ bietet privaten und kommerziellen Nutzer:innen Bilder, Grafikelemente oder Schriften – teilweise als free-Canva-Variante kostenlos, teilweise kostenpflichtig in der Pro-Version. Willst du zum Beispiel einen Onlineshop erstellen, solltest du Folgendes wissen:
- Möchtest du als Selbstständige:r kostenlose Canva-Bilder für deine visuellen Designideen verwenden, dann ist dir das laut der free Canva-Lizenzvariante gestattet. Willst du hinterher dein Design verkaufen, ist dir auch das bei Nutzung kostenloser Bildelemente erlaubt.
- Hast du dich dagegen für kostenpflichtige Bildmotive für kommerzielle Zwecke entschieden, musst du eine erweiterte Canva-Lizenz dafür kaufen, um die Abtretung der Bildrechte regelkonform zu gestalten.
- Egal ob mit Free- oder Pro-Lizenzen, du darfst alle Canva-Bilder und Co. zu kommerziellen Zwecken nutzen, sofern du sie in eigenen Entwürfen selbst bearbeitest bzw. du eine Vorlage von Canva nutzt, die du nach deinen Ideen veränderst.
- Nur Canva-Vorlagen, die du 1:1 übernimmst, also nicht bearbeitet hast, dürfen kommerziell NICHT verwendet werden. Um Ärger zu vermeiden, ist es dafür bereits ausreichend, zum Beispiel Schrift oder Farben an deine Corporate Identity (CI) anzupassen.
Urhebernennung: Wie und wo müssen Urheber:innen eines Bildes genannt werden?
Beziehst du Bilder für deine Werbemaßnahmen aus Bilddatenbanken, dann musst du laut Vertrag die Bildrechte dafür richtig angeben.
Hinweise zur sogenannten Quellenangabe findest du entweder direkt am Bild oder du kannst die Lizenzbedingungen auf einer extra Landingpage nachlesen. Vorab nur so viel: Datenbank und Urheber:innen musst du immer namentlich angeben. Oft verpflichten dich die Lizenzbedingungen zu weiteren Angaben – das kann beispielsweise ein Link auf das Lichtbild, Urheber:innen oder die Bilddatenbank sein. Für die Verwendung von Bildern in Social Media gibt es oft spezielle Regeln.
Nennst du Urheber:innen von Bildern nur im Impressum, machst du dich angreifbar. Sicherheitshalber solltest du Urheber:innen direkt unter einem Bild oder oberhalb davon benennen. Findest du auf der Website des Bildanbieters keine konkreten Angaben zur Quelle, dann lass besser die Finger davon. In allen anderen Fällen solltest du sicherheitshalber folgende Angaben freiwillig machen:
- Name des Urhebers oder der Urheberin
- Link zur Quelle des Bildes
- Nennung der Lizenz (falls vorhanden)
- Bearbeitungshinweise
- Titel des Bildes
Wie darfst du Bilder nutzen, wenn du kein:e Urheber:in bist?
Um ein Bild veröffentlichen zu dürfen, sind Nutzungsrechte zu beachten. Allerdings gibt es hierbei einige Fallstricke, denn du wirst von Anbieter:innen mit verschiedenen Arten von Nutzungsrechten bzw. Lizenzen konfrontiert. Kläre also vorab, welche die richtige für dich und dein Projekt ist. Wenn es zum Beispiel nur heißt, dass du die Bildrechte für eine „Online-Nutzung“ hast, dann beinhaltet dies nicht alle Rechte an Bildern oder Grafiken. Bezogen auf das Beispiel darfst du das Bild nicht für die Gestaltung von Printmedien nutzen. Anderenfalls riskierst du richtig Ärger: Du bekommst dann schnell Post von einem Anwalt – obwohl du einen Vertrag zur Nutzung der Bilder und der Bildrechte unterschrieben hast, allerdings i diesem Fall nur zur Online-Nutzung.
Folgende Arten von Nutzungsrechten solltest du kennen:
- Das einfache Nutzungsrecht
- Zeitlich beschränkte oder zeitlich uneingeschränkte Nutzungsrechte
- Nutzungsrecht von Bildern für Printmedien, für Online-Kanäle (z. B. Website, Webshop etc.) oder für Social Media
- Internationale Nutzung oder länderspezifische Nutzung
- Übertragbare oder nicht übertragbare Nutzungsrechte
- Recht zur Bearbeitung von Bildern oder zur ausschließlichen Nutzung des ursprünglichen Bildes
- Kommerzielle oder private Bildnutzung
Bilder aus der Google-Bildersuche nutzen: Wie läuft das mit den Bildrechten?
Sicher hast du es schon bemerkt: Die Google-Bildersuche wirft Fotos zu fast jedem Thema aus. Für dich als Betreiber:in einer kommerziellen Website ist das interessant. Doch darfst du diese einfach so übernehmen? Eindeutig „Nein“! Denn auch für Bilder von der Suchmaschine gelten das Urheberrecht sowie definierte Bildrechte.
Vorsicht: Was droht dir, wenn du Urheberrechte verletzt?
Wer gegen geltende Bildrechte gemäß UrhG verstößt, kann sich richtig Ärger einhandeln. In solchen Fällen kann die Urheberin oder der Urheber verschiedene Ansprüche durchsetzen:
- Einen Unterlassungsanspruch, der dir verbietet, ihre:seine Bilder weiterhin zu nutzen
- Einen Anspruch auf Auskunft, woher ihr:sein Bild stammt und in welchem Umfang du es bereits genutzt hast
- Forderung nach Schadensersatz
- Oft sogar Forderung, die Kosten ihres:seines Anwalts zu übernehmen
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