Es ist nie zu spät: Selbstständig machen als Rentner:in
Egal ob du dich als Rentner:in nebenberuflich oder hauptberuflich selbstständig machen möchtest – wichtig ist, dass du vorab deine Geschäftsidee und den damit verbundenen Aufwand realistisch prüfst. Zwar schließen sich Altersrente und Selbstständigkeit per Definition nicht aus und du hast als Rentner:in auch genügend Zeit, neue Lebensziele anzugehen. Doch sollte dir bewusst sein, dass es stetige Motivation, Belastbarkeit und Ausdauer braucht, wenn du Rente und Selbstständigkeit unter einen Hut bringen möchtest. Sei deshalb ehrlich zu dir selbst und wäge die Vor- und Nachteile einer Selbstständigkeit als Rentner:in ab.
Wann bist du als Rentner:in hauptberuflich bzw. nebenberuflich selbstständig?
Willst du dir im Alter einen Traum erfüllen, dann stehen dir viele Wege offen, dich als Rentner:in noch selbstständig zu machen. Überlege dir vorab, welches Modell für dich Sinn macht – freiberuflich vs. selbstständig. Du hast die Wahl:
- Rentner:innen können als Freiberufler:innen zum Beispiel auf Honorarbasis arbeiten.
- Wer möchte, meldet ein Kleingewerbe als Rentner:in an.
- Auch Freelancer:innen können nach Renteneintritt Aufträge als Selbstständige ausführen.
Welche rechtlichen Aspekte solltest du kennen und einhalten?
Zu Beginn deiner Selbstständigkeit als Rentner:in lohnt es sich, relevante gesetzliche Vorgaben zu kennen und einzuhalten:
- Gewerbliche Nebenerwerbsgründungen musst du zum Beispiel bei deinem zuständigen Gewerbeamt online anmelden.
- Willst du freiberuflich Geld verdienen, musst du nur beim Finanzamt eine Steuernummer beantragen.
- Alles zu gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen für dein Geschäftsmodell erfährst du beispielsweise bei der IHK-Beratungsstelle für Existenzgründer:innen. Dort erhältst du auch Tipps zur passenden Rechtsform, die sich für dich als selbstständige:r Rentner:in eignet.
Wieviel darfst du als selbstständige:r Rentner:in hinzuverdienen?
Das Wichtigste zuerst: Hast du die Regelaltersgrenze erreicht, dann kannst du als Rentner:in, angestellt oder selbstständig, uneingeschränkt zusätzliche Einnahmen erwirtschaften. Deine Rente bleibt dabei unangetastet. Darüber hinaus solltest du folgende Neuerungen kennen: Die gesetzlichen Regelungen zum Hinzuverdienst hat der Gesetzgeber mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) neu geregelt:
- Seit dem 1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber die bislang einschränkenden Hinzuverdienstgrenzen für Rentner:innen für vorgezogene Altersrenten aufgehoben. Das heißt: Als Rentner:in beziehst du deine Rente auch dann in voller Höhe, wenn du dich selbstständig machst. Dabei spielt es keine Rolle, wieviel du als Rentner:in hinzuverdienst.
- Bis Dezember 2022 mussten sich Renter:innen an eine Hinzuverdienstgrenze von ca. 46.000 Euro pro Jahr halten – anderenfalls wurde die Rente gekürzt.
- Die neuen Hinzuverdienstregeln gelten in den alten sowie neuen Bundesländern für alle Rentner:innen gleichermaßen – unabhängig vom jeweiligen Rentenbeginn.
Welche Regeln gelten für Erwerbsminderungsrenten?
Rentner:innen beziehen ihre Erwerbsminderungsrenten ab 1. Januar 2023 gemäß dynamischer Hinzuverdienstgrenzen – diese Beträge werden jedes Jahr neu festgesetzt. Erhältst du zum Beispiel eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, gilt ab 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von rund 35.650 Euro. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze ca 17.820 Euro.
Welche Steuern zahlen Rentner:innen, die sich selbstständig machen?
Möchtest du eine freiberufliche Tätigkeit als Rentner:in anmelden, dann musst du dich – wie alle anderen Selbstständigen – an die üblichen Steuergesetze halten. Das heißt, dein zusätzliches Einkommen, zum Beispiel als Freelancer:in, unterliegt dann der Steuerpflicht. Folgendes musst du als selbstständige:r Rentner:in beachten:
- Du musst dein Einkommen, aus selbstständiger Arbeit in deiner jährlichen Einkommensteuererklärung angeben. Wenn du eine GmbH gründest, musst du eine Körperschaftseuererklärung abgeben. Wie hoch der Steuersatz ist, richtet sich nach der Rechtsform deines Unternehmens und nach der Höhe deines Einkommens.
- Wer eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und zum Beispiel einen Kiosk betreibt, für den greift grundsätzlich die Gewerbesteuerpflicht. Ausnahme: Du betreibst dein Gewerbe als natürliche Person oder als Personengesellschaft (GbR) und erwirtschaftest höchstens 24.500 Euro jährlich. Gründest du eine Kapitalgesellschaft – zum Beispiel eine GmbH – und verdienst nicht mehr als 5.000 Euro, musst du ebenfalls keine Gewerbesteuer zahlen.
- In deinen Rechnungen musst du die Umsatzsteuer ausweisen – es sei denn, du bist ausdrücklich von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Rechtliche Basis hierfür ist der § 12 UStG (Umsatzsteuergesetz).
Welche Buchführungspflichten müssen selbstständige Rentner:innen beachten?
Bist du Rentner:in und machst dich als Freiberufler:in oder Kleingewerbetreibende:r selbstständig, dann unterliegst du nicht der Buchführungspflicht. Deinen Gewinn ermittelst du als Selbstständige:r in diesem Fall mithilfe der EÜR (Einnahmen-Überschussrechnung). Doch auch für dich gelten rechtskonforme Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Wie andere Selbstständige musst du Belege aufbewahren, Käufe und Verkäufe dokumentieren und Abschreibungen für bestimmte Anlagegüter nachvollziehbar festhalten. Dafür kannst du freiwillig eine professionelle Buchhaltung führen – am besten du nutzt eine moderne Buchhaltungssoftware. Übrigens: Bist du als Kaufmann im Handelsregister eingetragen, unterliegst du der Buchführungspflicht gemäß HGB (Handelsgesetzbuch).Konkret heißt das: Erwirtschaftest du als selbstständiger Kaufmann mehr als 60.000 Euro Gewinn pro Jahr oder erzielst du jährlich einen höheren Umsatz als 600.000 Euro, bist du zur doppelten Buchführung verpflichtet. Diese Umsatzgrenze gilt auch für Gewerbetreibende. Dazu gehört, dass du eine Bilanz erstellst. Diese steuerrechtlich basierte Buchführungspflicht verlangt, dass du alle Bücher korrekt führen musst und die daraus resultierende Steuerlast pünktlich an das Finanzamt abführst.
Rentner und selbstständig: Was gilt für die Krankenversicherung
Wenn du Rente bekommst und dich selbstständig machen möchtest, dann wirkt sich das auf deine Krankenversicherung aus.
- Anders als bei angestellten Rentner:innen, zum Beispiel in einem Minijob, musst du auf Basis deines Ertrags als nebenberuflich selbstständige:r Rentner:in zusätzlich Beiträge zur Krankenversicherung (KV) leisten. Gleichzeitig bleibst du in der KV der Rentner:innen pflichtversichert – vorausgesetzt, dein Gewinn übersteigt nicht gesetzlich festgelegte Einkommensgrenzen.
- Bist du als Rentner:in allerdings hauptberuflich selbstständig, kannst du nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert bleiben. In diesem Fall hast du die Wahl: Du kannst dich weiterhin durch eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen KV absichern oder dich für eine private KV entscheiden.
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